Rechtsvorschrift
Steuerfachwirt-Prüfung

Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in (StFW-RVO) 

gemäß § 54 BBiG in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG 

Die Steuerberaterkammer Düsseldorf erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 21.11.2022 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, die folgende Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum/zur „Steuerfachwirt/-in“.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Rechtsvorschrift bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. 

§ 1 – Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Steuerfachwirt erworben worden sind, kann die Steuerberaterkammer als zuständige Stelle Prüfungen nach § 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.


(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis von Qualifikationen, um insbesondere folgende im Zusammenhang
stehende Aufgaben selbstständig und verantwortungsvoll wahrnehmen zu können:

  1. Steuerrecht in den relevanten Steuerarten mandantenorientiert anwenden,
  2. komplexe Steuererklärungen und Steueranmeldungen vorbereiten,
  3. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) anwenden,
  4. Jahresabschlüsse nach nationalem Recht für den Steuerberater anfertigen und dabei die Rechtsform der Mandanten beachten,
  5. Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden und finanzwirtschaftliche Vorgänge planen und abwickeln,
  6. Methoden und Instrumente der Finanzierung und der Investitionsrechnung zur Unterstützung und Mitgestaltung der Beratung anwenden,
  7. Unternehmensdaten für Planungs- und Kontrollentscheidungen betriebswirtschaftlich auswerten und interpretieren,
  8. Datenschutz, Verschwiegenheitspflichten und weitere berufsrechtliche Vorgaben einhalten,
  9. im Rahmen der Kanzleiorganisation mit internen und externen Ansprechpartnern zusammenarbeiten und kommunizieren und
  10. Mitarbeiter führen, Personaleinsatz und Fortbildung planen und steuern sowie bei der Berufsausbildung mitwirken.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Steuerfachwirt“ oder „Steuerfachwirtin“.

§ 2 – Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer mit Erfolg die Abschlussprüfung als „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ abgelegt hat und danach zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden nachweisen kann.
 

(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen

  1. wer ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt
    erfolgreich abgeschlossen hat und danach zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden nachweisen kann.
  2. wer nachweist, dass er nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen kaufmännischen Berufsausbildung (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellter, Bankkaufmann, Industriekaufmann, Kaufmann im Groß- und Außenhandel) bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist.
  3. wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann, jedoch bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens acht Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist.

(3) In besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung und den beruflichen Werdegang darlegt, dass er bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG Qualifikationen erworben hat, die den Anforderungen an den zu Prüfenden gemäß § 2 Abs. 1 entsprechen und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


(4) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen.

§ 3 – Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst die nachfolgenden Prüfungsgebiete:

  1. Abgabenordnung,
  2. Ertragsteuern,
  3. Verkehrsteuern,
  4. Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz,
  5. Buchführung und Rechnungslegung,
  6. Betriebswirtschaft,
  7. Wirtschaftsrecht und weitere Rechtsgebiete,
  8. Steuerberatungsrecht und
  9. Kanzleiorganisation, Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen
    Partnern.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit vier Aufsichtsarbeiten und einem mündlichen Teil.

§ 4 – Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist je eine Aufsichtsarbeit mit praxistypischer Aufgabenstellung aus den folgenden Gebieten zu fertigen:

  1. Steuerrecht I
    (Abgabenordnung, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz),
  2. Steuerrecht II
    (Steuern vom Einkommen und vom Ertrag),
  3. Rechnungswesen
    (Buchführung und Rechnungslegung) und
  4. Betriebswirtschaft
    (Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung).

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt

  1. für die Aufsichtsarbeiten zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 je 240 Minuten,
  2. für die Aufsichtsarbeit zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 180 Minuten und
  3. für die Aufsichtsarbeit zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 120 Minuten.

§ 5 – Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Zum mündlichen Teil der Prüfung wird zugelassen, wer in mindestens drei der vier Aufsichtsarbeiten mindestens ausreichende Leistungen und in keiner Aufsichtsarbeit eine ungenügende Leistung erbracht hat.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem Vortrag und einem Fachgespräch der Prüfungsgebiete nach § 3 Abs. 1, bei denen die zu prüfende Person zeigen soll, dass praxistypische und prüfungsgebietsübergreifende Sachverhalte gelöst werden können. Das Thema für den Vortrag wird der zu prüfenden Person vom Prüfungsausschuss aus zwei unterschiedlichen Prüfungsgebieten zur Wahl gestellt. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt zehn Minuten. Die mündliche Prüfung soll je zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern, davon sollen höchstens fünf Minuten auf den Vortrag verwendet werden.

(3) Die mündliche Prüfung kann einzeln oder in Gruppen von bis zu fünf zu prüfenden Personen durchgeführt werden.

§ 6 – Inhalte der Prüfung

(1) Im Prüfungsgebiet „Abgabenordnung“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, Verwaltungsakte und deren Rechtmäßigkeit zu beurteilen, um den Mandanten im Rahmen der Steuerfestsetzung, der Außenprüfung und bei steuerlichen Verstößen durch Analyse und strategische Planung effektiven individuellen Rechtsschutz zu gewährleisten.

In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Regelungen des Steuerschuld- und Verfahrensrechts auf die aktuelle Mandantensituation anwenden und Rechtsfolgen ableiten,
  2. Zuständigkeiten bestimmen, berechnete Fristen und Termine einhalten sowie selbstständig
    entsprechende Rechtsbehelfe sowie Änderungsmöglichkeiten prüfen und anwenden,
  3. Ziele und Aufgaben der Führung von Büchern und Aufzeichnungen aufzeigen und auf die
    Mandantenunterlagen übertragen,
  4. rechtliche und finanzielle Risiken in der Buchführung des Mandanten identifizieren und dokumentieren sowie Maßnahmen für den konkreten Fall zur Risikominimierung herausarbeiten und überwachen und
  5. Abläufe und Folgen bei Außenprüfungen und Nachschauen analysieren sowie eigenständig
    Verhaltensstrategien entwickeln.

(2) Im Prüfungsgebiet „Ertragsteuern“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, selbstständig ertragsteuerliche Sachverhalte zu ermitteln und rechtlich zu würdigen, um den Mandanten im Rahmen der Erfüllung seiner Erklärungs- und Mitwirkungspflichten zu beraten, rechtliche Grundlagen eigenständig zu ermitteln und auf den Sachverhalt anzuwenden und zu würdigen.

In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Grundlagen der Ertragsteuern

a) Regelungen des Ertragsteuerrechts erläutern und eigenständig auf den einzelnen Sachverhalt in der
Praxis anwenden,

b) Steuerpflicht prüfen,

c) Steuererklärungen unter Berücksichtigung elektronischer Erklärungspflichten erstellen und

d) die Angemessenheit von Vorauszahlungen selbstständig überprüfen und nach Erörterung mit dem
Mandanten entsprechende Anpassungsanträge stellen.

2. Einkommensteuer

a) Informationen und Unterlagen beim Mandanten anfordern und auf einkommensteuerrechtliche
Relevanz würdigen,

b) einkommensteuerrelevante Einnahmen und Ausgaben selbstständig ermitteln und der entsprechenden Einkunftsart zuordnen,

c) einkommensteuerliche Optimierungen und Handlungsempfehlungen zur Unterstützung und zur Mitgestaltung der Beratung des Mandanten formulieren,

d) das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen sowie die daraus resultierende Einkommensteuerschuld insbesondere unter möglicher Anrechnung der Gewerbesteuer sowie unter Berücksichtigung von Verlustverrechnungen ermitteln,

e) den Einkommensteuerbescheid prüfen, die Notwendigkeit eines Rechtsbehelfs erkennen und
materiell-rechtlich begründen und

f) den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid prüfen, die Notwendigkeit eines Rechtsbehelfs erkennen und materiell-rechtlich begründen.

3. Körperschaftsteuer

a) Informationen und Unterlagen beim Mandanten anfordern und auf körperschaftsteuerrechtliche
Relevanz würdigen,

b) körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen selbstständig ermitteln,

c) das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen sowie die daraus resultierende Körperschaftsteuerschuld unter Berücksichtigung von Verlustverrechnungen ermitteln,

d) auf die Gefahren und Rechtsfolgen von verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen
hinweisen,

e) unterschiedliche Auswirkungen von Tantiemen und Ausschüttungen darstellen und

f) den Körperschaftsteuerbescheid und den entsprechenden Feststellungsbescheid prüfen, die Notwendigkeit eines Rechtsbehelfs erkennen und materiell-rechtlich begründen.

4. Gewerbesteuer

a) steuerpflichtigen Gewerbeertrag selbstständig ermitteln und dabei Hinzurechnungen und Kürzungen
erkennen und berücksichtigen,

b) die voraussichtliche Höhe der Gewerbesteuer sowie die daraus resultierende Gewerbesteuerschuld
unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages und einer Zerlegung berechnen und

c) den Gewerbesteuermessbescheid und den Gewerbesteuerbescheid prüfen, die Notwendigkeit eines
Rechtsbehelfs erkennen und materiell-rechtlich begründen.

(3) Im Prüfungsgebiet „Verkehrsteuern“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, steuerliche Sachverhalte in Abstimmung mit dem Mandanten und dem Steuerberater unter Beachtung des Umsatz- und Grunderwerbsteuergesetzes zu beurteilen.

In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Umsatzsteuer

a) Informationen des Mandanten hinterfragen und ihn zielgruppenorientiert unter Anwendung des
Umsatzsteuergesetzes beraten,

b) nationale und internationale Geschäftsvorfälle würdigen und die Umsatzsteuerbarkeit und die
Umsatzsteuerpflicht beurteilen und dokumentieren,

c) die Bemessungsgrundlage und den anzuwendenden Umsatzsteuersatz für die Umsätze des
Mandanten herausarbeiten und berechnen,

d) Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug prüfen, Berichtigungsmöglichkeiten aufzeigen und den
Vorsteuerausschluss für Sonderfälle untersuchen,

e) Steuerentstehung und Steuerschuldnerschaft ermitteln,

g) Umsatzsteuervoranmeldung, Zusammenfassende Meldung (ZM) und Umsatzsteuererklärung mit
komplexen Sachverhalten erstellen und dem Mandanten erläutern und

f) auf Aufzeichnungspflichten hinweisen sowie die Folgen von Pflichtverletzungen aufzeigen.

2. Grunderwerbsteuer

a) grunderwerbsteuerbare Vorgänge ermitteln,

b) Ausnahmen von der Besteuerung beachten und

c) Grunderwerbsteuerbescheide in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater prüfen.

(4) Im Prüfungsgebiet „Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz“ sollen die Kompetenzen
nachgewiesen werden, erbschaft- und schenkungsteuerliche Vorgänge des Mandanten zu erschließen und Bewertungen von Grundbesitz vorzunehmen. Die zu prüfende Person wird dabei befähigt, zielorientiert mit den Mandanten und dem Steuerberater zu kommunizieren, um unter Beachtung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Rahmenbedingungen steuerliche Sachverhalte zu analysieren sowie zu berechnen und nach Beurteilung und Berechnung entsprechende Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen erstellen zu können. 

In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 

  1. erbschaft- und schenkungsteuerliche Sachverhalte des Mandanten in Abstimmung mit dem
    Steuerberater einordnen,
  2. bei Erbschafts- und Schenkungsvorgängen die Steuerbarkeit unter Berücksichtigung von Freibeträgen analysieren und deren Auswirkung einschätzen,
  3. die Bewertung von Erwerben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage unter Anwendung des
    Bewertungsgesetzes ableiten, insbesondere des Grundbesitzes für Zwecke der Erbschaftsteuer/
    Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer bewerten und mit dem anzuwendenden Steuersatz die Steuer berechnen,
  4. Steuerentstehung und Anzeigepflichten ermitteln und sich in Abstimmung mit dem Steuerberater über die Folgen für den Mandanten verständigen und
  5. Steuererklärungen geschäftsvorgangsbezogen selbstständig erstellen.

(5) Im Prüfungsgebiet „Buchführung und Rechnungslegung“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, eigenständig und verantwortlich nach nationalem Handelsrecht und nach Steuerrecht eine ordnungsgemäße Buchführung zu erstellen und den Jahresabschluss aufzustellen.

In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. im Rahmen der Erstellung der Buchführung und des Jahresabschlusses Geschäftsvorfälle vollständig,
    richtig, zeitgerecht und geordnet nach nationalen handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften erfassen und daraus Buchungen ableiten,
  2. die Buchführung dahingehend organisieren, dass diese einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vermitteln kann,
  3. die Bilanzierung unter Berücksichtigung der Bilanzierungsgrundsätze dem Grunde und der Höhe nach von Vermögensgegenständen, Schulden, Eigenkapital und Rechnungsabgrenzungsposten nach nationalen handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften durchführen,
  4. Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung nach nationalen handels- und
    steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sowie die Ergebnisauswirkungen der Bewertungsmaßnahmen darstellen,
  5. Jahresabschluss mit allen Bestandteilen aufstellen, Inhalte und Aussagen der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Kapitalflussrechnung, des Eigenkapitalspiegels und des Anhangs beherrschen und
  6. bilanzielle Auswirkungen unterschiedlicher Gesellschaftsformen nach Handelsrecht und nach Steuerrecht beurteilen.

(6) Im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft“ sollen Kompetenzen nachgewiesen werden, Jahresabschlüsse zu analysieren, Kosten- und Leistungsrechnungen mandantenbezogen einzurichten und anzuwenden sowie Finanzierungen zu entwickeln und zu begleiten.

In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Jahresabschlussanalyse

a) Jahresabschlüsse betriebswirtschaftlich auswerten, Schlussfolgerungen ziehen und die Ergebnisse
gegenüber dem Mandanten kommunizieren,

b) internen und externen Betriebsvergleich einschließlich einer statistischen Auswertung erstellen und
mandantenorientiert anwenden,

c) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zur sachgerechten Ermittlung der Kennzahlen strukturieren,
Bewegungsbilanz erstellen und Kapitalflussrechnung ausarbeiten und

d) Kennzahlen zur Vermögens-, Finanz- und Erfolgslage mandantenorientiert ermitteln, Vermögensstruktur unter besonderer Berücksichtigung von Anlagenintensität und Umlaufintensität erarbeiten und Schlussfolgerungen für das Mandantenunternehmen ziehen,

2. Kosten- und Leistungsrechnung

a) Methoden und Instrumente zur Erfassung von Kosten und Leistungen zur Vorbereitung mandantenbezogener Beratungen auswählen, anwenden und bei Veränderungen anpassen,

b) Verfahren zur Verrechnung der Kosten auf betriebliche Funktionsbereiche und auf Leistungen zur Vorbereitung mandantenbezogener Beratungen auswählen, anwenden und bei Veränderungen anpassen,

c) Methoden der kurzfristigen Erfolgsrechnung für betriebliche Analyse- und Steuerungszwecke zur Vorbereitung mandantenbezogener Beratungen auswählen, anwenden und bei Veränderungen anpassen und

d) Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung zur Lösung unterschiedlicher Problemstellungen und zur Vorbereitung mandantenbezogener Beratungen anwenden und bei Veränderungen anpassen.

3. Finanzierung

a) Ziele, Aufgaben und Instrumente des Finanzmanagements beschreiben und deren Einhaltung anhand
ausgewählter Kennzahlen und Finanzierungsregeln beurteilen,

b) Finanz- und Liquiditätsplanungen sowohl statisch als auch dynamisch zur Vorbereitung mandantenbezogener Beratungen durchführen und bei Veränderungen anpassen,

c) Finanzierungsarten beherrschen sowie zur Vorbereitung mandantenbezogener Beratungen die Möglichkeiten und Methoden zur Kapitalbeschaffung unter Berücksichtigung der Rechtsform des Mandanten auswählen,

d) Investitionsbedarf zur Vorbereitung mandantenbezogener Beratungen feststellen und die optimale
Investition mithilfe von Investitionsrechnungen ermitteln,

e) Kreditrisiken zur Vorbereitung mandantenbezogener Beratungen ermitteln sowie Instrumente zur
Risikobegrenzung bewerten und

f) die für die Ziele des Mandanten geeigneten Finanzierungs- und Förderinstrumente zur Vorbereitung
mandantenbezogener Beratungen darstellen sowie Kredit- und Förderkonditionen beurteilen.

(7) Im Prüfungsgebiet „Wirtschaftsrecht und weitere Rechtsgebiete“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, um rechtliche Sachverhalte in den Arbeitsprozessen der Bereiche Handels-, Gesellschafts- und Sozialversicherungsbeitragsrecht sowie Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht zu prüfen und allgemeine Rechtsbegriffe situationsgerecht anwenden zu können.

In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. mit rechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Recht umgehen, insbesondere im Allgemeinen Teil, im Recht der Schuldverhältnisse sowie im Sachenrecht,
  2. mit rechtlichen Regelungen im Handelsrecht umgehen, insbesondere zur Prokura, Handlungsvollmacht und zum Handelsregister,
  3. mit rechtlichen Regelungen im Gesellschaftsrecht umgehen, insbesondere zu Personengesellschaften und zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
  4. mit rechtlichen Regelungen im Arbeitsrecht umgehen, insbesondere zum Kündigungsschutz, zur Elternzeit, zum Mutterschutz und zur Schwerbehinderung,
  5. mit rechtlichen Regelungen im Sozialversicherungsbeitragsrecht umgehen, insbesondere zu den Leistungen der einzelnen Versicherungszweige und der Sozialversicherungspflicht.

(8) Im Prüfungsgebiet „Steuerberatungsrecht“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, um berufsund datenschutzrechtliche Sachverhalte beurteilen und bewerten zu können.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Verschwiegenheitspflichten und weitere berufsrechtliche Vorgaben einhalten,
  2. den Steuerberater bei der Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz unterstützen,
  3. vergütungsrechtliche Vorschriften anwenden,
  4. rechtliche Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei digitalen Geschäftsprozessen einhalten,
  5. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) anwenden und
  6. organisatorische und technische Prozessbeschreibungen zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit von Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung (Verfahrensdokumentationen) unter Beachtung der Mandantensituation beurteilen und entwickeln.

(9) Im Prüfungsgebiet „Kanzleiorganisation, Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen
und externen Partnern“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, bei der Organisation einer Steuerberaterkanzlei mitzuwirken und mit internen und externen Ansprechpartnern unter Anwendung von Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements zu kooperieren. Zudem soll nachgewiesen werden, Kanzleiangehörige unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Regelungen und der Kanzleiziele zu führen und zu motivieren.

In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

  1. Grundsätze der Kanzleiorganisation beachten und Arbeitshilfen verwenden sowie Methoden zur
    Optimierung von Büro- und Arbeitsabläufen anwenden und umsetzen,
  2. mit Kanzleimitarbeitern, Mandanten, Finanzbeamten und weiteren internen und externen Partnern situationsgerecht kommunizieren und Präsentationstechniken zielgerichtet einsetzen,
  3. Kriterien für die Personalauswahl festlegen und begründen sowie bei der Personalrekrutierung mitwirken,
  4. Personaleinsatzplanung erstellen und steuern,
  5. Arbeits- und Gesundheitsschutz gestalten,
  6. Führungsmethoden situationsgerecht anwenden, insbesondere Mitarbeiter und Kanzleiteams verantwortlich fachlich anleiten und
  7. die Fortbildung von Mitarbeitern planen und fördern.

§ 7 – Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung von § 8 außer Betracht. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Abs. 3 und 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 

§ 8 – Bewerten und Bestehen der Prüfung

(1) Die vier Aufsichtsarbeiten nach § 4 Abs. 1 sowie der mündliche Teil der Prüfung nach § 5 sind jeweils
einzeln zu bewerten.

(2) Zum Bestehen der Prüfung müssen in mindestens vier der fünf Einzelergebnisse nach § 8 Abs. 1 sowie im Gesamtergebnis mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Wird ein Einzelergebnis mit ungenügend bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. 

(3) Der Prüfungsausschuss stellt auf der Grundlage dieser Einzelergebnisse das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden

  1. die Aufsichtsarbeiten Steuerrecht I und Steuerrecht II zu je einem Viertel,
  2. die Aufsichtsarbeit Rechnungswesen zu einem Fünftel,
  3. die Aufsichtsarbeit Betriebswirtschaft zu einem Zehntel und
  4. der mündliche Teil der Prüfung zu einem Fünftel
    gewichtet.

(4) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses ist die Summe der jeweils mit 25 multiplizierten Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten Steuerrecht I und Steuerrecht II, der jeweils mit 20 multiplizierten Ergebnisse der Aufsichtsarbeit Rechnungswesen und des mündlichen Teils der Prüfung sowie des mit 10 multiplizierten Ergebnisses der Aufsichtsarbeit Betriebswirtschaft durch 100 zu teilen und hieraus die Endnote zu bestimmen.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auf der Grundlage der Prüfungsordnung der Fortbildungsprüfung auszustellen. Auf dem Zeugnis werden die erreichten Punkte sowie die Noten pro Prüfungsfach ausgewiesen.

§ 9 – Übergangsvorschriften

(1) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Juni 2023 hat die Steuerberaterkammer die Prüfung nach dieser Fortbildungsprüfungsregelung durchzuführen.

(2) Auf Antrag der zu prüfenden Person zur Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung kann die Prüfung bis zum 30. November 2025 nach der Prüfungsordnung aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. März 1999 durchgeführt werden. 

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Fortbildungsprüfungsregelung tritt nach ihrer Veröffentlichung in den Kammermitteilungen der
Steuerberaterkammer Düsseldorf mit Ablauf des 31. Mai 2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom
11. März 1999 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 21. Februar 2023
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Präsident