Steuerfachwirt
Förderungen
Aufstiegs-BAfög | früher Meister-BAfög
Es besteht die Möglichkeit für die Steuerfachwirtausbildung Finanzierungshilfen nach dem "Aufstiegsfortbildungs-Förderungsgesetz (AFGB)" - das sogenannte "Aufstiegs-BAföG" in Anspruch zu nehmen. Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten.
Für den Beginn der Förderung mit Unterhaltsbeiträgen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Maßnahmebeiträge können noch bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden. Über die Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) ausgezahlt, mit der hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag geschlossen werden muss.
Zuständige Behörden sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers. Ausnahmen bestehen in den Bundesländern Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen:
Was wird gefördert?
Zuschüsse im AFBG
- einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag von 50%. Dieser ist ein reiner Zuschuss und muss nicht zurück gezahlt werden.
Darlehen im AFBG
- Zinsgünstiges Darlehen
- Alle, die die Fortbildungsprüfung bestanden haben, erhalten dann einen Darlehenserlass
in Höhe von 50% des auf die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren entfallenden Restdarlehens - Neben Maßnahmebeitrag und Darlehen gibt es weitere einkommensabhängige Möglichkeiten der Unterstützung
Weitere Informationen: www.aufstiegsbafoeg.de oder gebührenfreie Hotline: 0800/622363-4 bzw. 0800/62236-3
Rheinland-Pfalz | Der QualiScheck
Der berufliche, technologische und wirtschaftliche Wandel stellt Beschäftigte und Unternehmen vor vielfältige Herausforderungen. Weiterbildungen und eine ständige Anpassung der Qualifikation verbessern die Beschäftigungschancen. Um die rheinland-pfälzischen Bürgerinnen und Bürger und die kleineren und mittleren Unternehmen in Rheinland-Pfalz bei der Sicherung ihrer beruflichen Zukunft zu unterstützen, hat die Landesregierung den QualiScheck eingeführt. Mit dem QualiScheck werden bis zu 60% der Kosten für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme bis zu maximal 1.500 € pro Person und Jahr gefördert.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind abhängig Beschäftigte mit Arbeistplatz oder Wohnsitz in Rheinland-Pfalz
Voraussetzungen
Die Maßnahme muss von einem Weiterbildungsträger angeboten werden, der offiziell akkreditiert wurde (aktuell sind wir noch nicht akkreditiiert, werden dies aber voraussichtlich im August 2023 sein). Die Weiterbildungsmaßnahme muss berufsbezogen sein, indem sie zur Verbesserung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen beiträgt und - nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Berufsausbildung oder Studium) - dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit in einem ausgeübten Beruf dient. Die Anmeldung zur Weiterbildung darf noch nicht erfolgt sein und der Antrag zum QualiScheck muss spätestens im Vormonat des Beginns der Weiterbildung gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.berufliche-weiterbildung.rlp.de/foerderprogramm-qualischeck-2021-2027
Sachsen | Neues Förderungsprogramm
AKTUELL: seit 1.4.2022 werden keine neuen Anträge angenommen. Es ist eine Anschlussförderung geplant, für die ab Oktober 2023 wohl eine Antragstellung möglich ist. Falls Sie planen eine berufsbegleitende Ausbildung im September 2023 zu starten, nehmen Sie mit uns per Mail Kontakt auf.
Wichtig: Sie dürfen sich erst nach Zusage der Förderung zum Vorbereitungskurs anmelden. Zudem sollten Sie den Antrag mindestens 8 Wochen vor Kursbeginn stellen (besser noch früher), da die Bearbeitung bis zu 6 Wochen dauern kann, notfalls geht es aber auch mit kürzerer Frist
Es müssen, abhängig von der Höhe der Förderung, eines oder drei Angebote eingereicht werden. Hierbei helfen wir Ihnen gerne, bitte setzen Sie sich mit uns telefonisch oder per E-Mail (wellmann@steuerlehrgaenge.de) in Verbindung.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden Personen mit einem erhöhten Förderbedarf hinsichtlich der Beteiligung an beruflicher (Weiter-) Bildung, speziell Erwerbstätige mit bestehendem Arbeitsverhältnis und einem regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen von bis zu 3.300 EUR.
Was wird gefördert?
Unsere Förderung der individuell berufsbezogenen Weiterbildung richtet sich an Beschäftigte, Auszubildende und Berufsfachschüler (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr), die sich beruflich weiterbilden möchten. Dabei werden bis zu 80 Prozent der Weiterbildungskosten durch einen Zuschuss gefördert. Das Verfahren ist einfach: Sie suchen sich eine passende Weiterbildung aus, holen drei Angebote ein und stellen den Förderantrag. Noch einfacher wird es, wenn die Weiterbildungskosten unter 5.000,00 EUR (ohne MwSt.) betragen. Dann müssen Sie uns zusammen mit Ihrem Förderantrag lediglich das ausgewählte Angebot einreichen.
Sachsen-Anhalt | Zuschuss für die Weiterbildung
Zuschuss für die individuelle berufsbezogene und betriebliche berufsbezogene Weiterbildung
Wer wird gefördert?
- Privatpersonen
- Unternehmen
- Selbständige
Was wird gefördert?
- Teilnahme- und Prüfungsgebühren
- Fahrtkosten
- Übernachtungskosten
- Zusätzliche Kinderbetreuungskosten
Wie hoch ist die Förderung?
- bis 90% der anerkannten Ausgaben, bei der individuellen Förderung gilt: maximal 25.000 €, Personen mit einem Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze werden nicht gefördert (Jahr 2023: 66.600 Euro)
Weitere Informationen
Bei Fragen zum Programm oder zur Antragstellung wählen Sie bitte die kostenfreie Hotline +49 800/56007-57 der Investitionsbank und/oder unter https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/aus-weiterbilden/weiterbildung-betrieblich und https://www.ib-sachsen-anhalt.de/privatpersonen/weiterbilden/weiterbildung-individuell. In der Regel müssen Sie drei Angebote einreichen. Hierbei helfen wir Ihnen gerne, bitte setzen Sie sich mit uns telefonisch oder per E-Mail (wellmann@steuerlehrgaenge.de) in Verbindung.
Schleswig-Holstein | Weiterbildungsbonus
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Investitionen, die der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an sich wandelnde Anforderungen, dem beruflichen Aufstieg oder dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit dienen. Gefördert werden Seminarkosten der beruflichen Weiterbildung. Ziel ist es, die Qualifikationen von Beschäftigten zu verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu erhöhen und zukunftsfähige Arbeitsplätze zu sichern.
Antragsberechtigt sind Beschäftigte in Unternehmen, Auszubildende sowie Inhaber von Kleinstbetrieben und Freiberufler mit weniger als zehn Mitarbeitern in Schleswig-Holstein. Nicht gefördert werden u.a. Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte in Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts
Voraussetzungen
In Hinblick auf eine Abgrenzung zur Bildungsprämie des Bundes ist der Weiterbildungsbonus nur in folgenden Fällen anwendbar:
- bei Weiterbildungsmaßnahmen über 1.000 €,
- bei Weiterbildungsmaßnahmen unter 1.000 €, wenn das jährliche Bruttoeinkommen des Förderempfängers über 20.000 € (bzw. 40.000 € für
- Zusammenveranlagte) liegt sowie bei Personen, die bei Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren Erwerbstätigkeit weniger als 15 Stunden/Woche beträgt.
Das Weiterbildungsseminar muss mindestens 16 Stunden und soll nicht mehr als 400 Stunden umfassen.
Mindestens 50% der Seminarkosten müssen vom Arbeitgeber bzw. vom Freiberufler oder Kleinstunternehmer getragen werden. Bei Förderung eines Beschäftigten muss dieser entweder seinen Wohnsitz oder seine Arbeitsstelle in Schleswig-Holstein haben. Das Weiterbildungsseminar soll möglichst bei einem Weiterbildungsträger in Schleswig-Holstein stattfinden.
Antragsverfahren
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare zu richten an die
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
Arbeitsmarkt- und Strukturförderung
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Telefon 0 (431) 99 05-22 22
mail: foerderprogramme(at)ib-sh.de
web: www.ib-sh.de
Thüringen | Weiterbildungsscheck
Das Land Thüringen fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds (ESF) u. a. Vorhaben der individuellen Weiterbildung zur Sicherung des Fachkräftebedarfs sowie der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer. Finanziert werden u. a. Weiterbildungsschecks zur individuellen Weiterbildung von Arbeitnehmern. Antragsberechtigt für Weiterbildungsschecks sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte von in Thüringen ansässigen Unternehmen, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen unterhalb 55.000 € (bei gemeinsam Veranlagten unterhalb 110.000 €) liegt.
Voraussetzungen
Der Lehrgang, bei welchem der Weiterbildungsscheck eingelöst werden soll, muss von einem geeigneten Weiterbildungsträger angeboten werden und der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder praktischen Fertigkeiten für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dienen.
Art und Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 1.000 € je Weiterbildungsscheck. Eine Förderung mit dem Weiterbildungsscheck ist jährlich möglich.
Antragsverfahren
Arbeitnehmer beantragen einen Weiterbildungsscheck formgebunden vor der verbindlichen Anmeldung zum Weiterbildungsvorhaben bei der
Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung mbH (GFAW)
Warsbergstraße 1
99092 Erfurt
Telefon 0 (361) 22 23-0
Telefax 0 (361) 22 23-17
mail: servicecenter(at)gfaw-thueringen.de
web: www.gfaw-thueringen.de
Anpassungsqualifizierung
Neben dem Weiterbildungsscheck gibt es eine weitere Finanzierung in Thüringen, die sogenannte Anpassungsqualifizierung. Der Aufwand der Antragsstellung ist ungleich höher, dafür werden bis zu 50 % der Ausbildungskosten gefördert. Gefördert werden aber nur Unternehmen, d.h. der Antrag muss vom Arbeitgeber für den zu fördernden Mitarbeiter gestellt werden (das Unternehmen bzw. die Niederlassung muss in Thüringen ansässig sein). Gefördert werden sowohl Beschäftigte als auch Selbständige.
Wie viel wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt als Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Vorhaben zur Anpassungsqualifizierung sind zuwendungsfähig:
- Die zur Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen notwendigen Ausgaben. Diese werden gemäß Art. 67 (5) lit. C der AllgVO auf der Basis der Bundesweiten Durchschnittskostensätze (B-DKS) bemessen.
- Ausgaben für Löhne/Gehälter der Vorhabenteilnehmer, die bei den Unternehmen während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme anfallen. Diese sind als Pauschalsatz gemäß Art. 67 (1) lit. d der AllgVO in Höhe von 100 % der nach den B-DKS anerkannten Ausgaben zuwendungsfähig.
Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Vorhabenbeginn formgebunden über das Online-Portal an die GFAW, Warsbergstraße 1 in 99092 Erfurt zu richten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der elektronische Eingang des Antrags bei der GFAW. Am besten lassen Sie sich vor der Antragstellung von der GFAW ausführlich beraten, speziell zu den notwendigen Unterlagen.
Bildungszeit (Ehemals Bildungsurlaub)
Je nach Bundesland erhalten Sie unterschiedlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. Lassen Sie sich zu Ihrer individuellen Situation von unserer Mitarbeiterin Britta Geisler beraten.