Bestellung zum
Steuerberater
Der Titel “Steuerberaterin” bzw. “Steuerberater” wird nicht automatisch mit dem Bestehen der Steuerberaterprüfung vergeben, sondern hierfür ist eine Bestellung durch die zuständige Steuerberaterkammer notwendig.
Wir zeigen Ihnen hier, welche Voraussetzungen Sie für die Bestellung zum Steuerberater erfüllen müssen, wie der Ablauf des Bestellungsverfahrens aussieht und auch welche Pflichten Sie als bestellter Steuerberater haben.
Inhaltsverzeichnis
Für die Bestellung zum Steuerberater müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Erfolgreich bestandene Steuerberaterprüfung
- persönliche Eignung nach § 40 des Steuerberatungsgesetzes
- Überweisungen der Gebühren für Prüfung und Bestellung ist erfolgt
Die Bestellung zum Steuerberater erfolgt, wenn das Bestellungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurde. Hierfür muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer ein Antrag auf Bestellung zum Steuerberater eingereicht werden.
Dieser Antrag muss in der Regel folgendes enthalten:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über die erfolgreich bestandene Steuerberaterprüfung. Hier kann entweder das Original oder eine beglaubigte Kopie eingereicht werden.
- Passbild
- Beleg über eine Berufshaftpflichtversicherung inklusive Deckungszusage. Alternativ kann man auch einen Nachweis einreichen, dass man über den Arbeitgeber mitversichert ist.
- Führungszeugnis der Belegart O
Die Antragsformulare erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Kammer.
In der Regel können Sie den Antrag bereits nach dem Bestehen der schriftlichen Steuerberaterprüfung bei der zuständigen Steuerberaterkammer einreichen. Bestehen Sie später die mündliche Prüfung, kann das Bestellungsverfahren dann zeitnah durchgeführt werden.
Nach erfolgreicher Abwicklung des Bestellungsverfahrens erhalten Sie einen Termin zur Bestellung zum Steuerberater. Sobald Sie die Urkunde in den Händen halten, dürfen Sie sich Steuerberater bzw. Steuerberaterin nennen.
Die Bearbeitung des Antrags zur Bestellung zum Steuerberater erfolgt gegen Gebühr. Die Kosten liegen je nach Bundesland zwischen 130 - 300 €. Die genaue Höhe dieser Gebühr können Sie bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer in Erfahrung bringen.
Das Steuerrecht wandelt sich ständig. Als Steuerberater müssen Sie Ihre Mandaten immer fachgerecht beraten können. Aus diesem Grund sind Sie als bestellter Steuerberater nach § 57 Abs. 2a StBerG zu regelmäßigen Fortbildungen verpflichtet. Mit unseren monatlichen Weiterbildungen für Steuerberater halten wir Sie auf dem neuesten Stand und zeigen Ihnen, welche Auswirkungen Änderungen im Steuerrecht auf Ihren Beratungsalltag haben.
Kann die Steuerberaterkammer die Bestellung zum Steuerberater ablehnen?
Ja, das ist möglich. Die Bestellung zum Steuerberater kann z. B. abgelehnt werden, wenn
- die persönliche Eignung nach § 40 des Steuerberatungsgesetzes nicht gegeben ist,
- die Gebühr für das Bestellungsverfahren nicht entrichtet wurde oder
- der Antragssteller einen Beruf ausübt, der mit der Bestellung zum Steuerberater nicht vereinbar ist.
Die persönliche Eignung kann beispielsweise in Frage gestellt werden, wenn
- der Antragsteller arbeitsunfähig ist,
- Vorstrafen bestehen oder
- die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geordnet sind und z. B. eine Privatinsolvenz vorliegt.
Kann eine Bestellung zum Steuerberater widerrufen bzw. zurückgenommen werden?
Ja, das ist möglich. Im § 46 StBerG ist geregelt, in welchen Fällen die Bestellung zum Steuerberater widerrufen werden kann. Das ist z. B. der Fall, wenn
- eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt,
- man nicht die notwendige Haftpflichtversicherung vorweisen kann oder
- gesundheitliche Gründe dafür sorgen, dass die Ausübung des Berufes auf Dauer nicht mehr möglich ist.