Erbschaftsteuer (ErbSt)
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Das Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz regelt die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen, wobei die Steuerhöhe von der Erbmasse und dem Verwandtschaftsgrad abhängt, und durch drei Steuerklassen und individuelle Freibeträge beeinflusst wird. Die Erbschaftssteuer wird auf den verbleibenden Nachlasswert nach Abzug der Schulden und gültigen Freibeträge berechnet, mit Steuersätzen zwischen 7 % und 50 %. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder profitieren von hohen Freibeträgen und zusätzlichen Versorgungsfreibeträgen, während andere Erben niedrigere Freibeträge haben. Immobilien bleiben steuerfrei, wenn Ehegatten oder Kinder sie mindestens zehn Jahre selbst bewohnen und bestimmte Wohnflächen nicht überschreiten.
Erbschaftsteuer - was ist das?
Die Erbschaftssteuer ist eine direkte Steuer, die als Ländersteuer den Bundesländern zusteht. Es handelt sich um eine Steuer, die anfällt, sobald Verwandte, Freunde oder Dritte eine Erbschaft antreten, die den individuellen Freibetrag übersteigt. Als Erbe zählen Guthaben auf Bankkonten, Bargeld, Wertpapiere, Fahrzeuge, Immobilien oder Firmen, aber auch die Schulden des Verstorbenen.
Erbschaftsteuer - so wird sie berechnet
Um die Steuerlast zu berechnen, muss zunächst der Wert des Nachlasses ermittelt werden. Dazu werden alle Vermögenswerte addiert. Schulden des Erblassers dürfen von dem Guthaben abgezogen werden. Falls der restliche Wert den für die verschiedenen Steuerklassen gültigen Freibetrag übersteigt, erfolgt die Berechnung der Steuer.
Dazu ein Beispiel bei einer Erbschaft unter Ehegatten:
- Gesamtwert des Nachlasses nach Abzug der Schulden: 675.000 €
- zu versteuernder Betrag nach Abzug des Freibetrages in Steuerklasse I: 675.000 € - 500.000 € = 175.000 €
- Steuersatz 7 % bei Ehegatten: 175.0000 x 7 % = 12.250 € Steuerschuld
Erbschafsteuer - das müssen Sie wissen
Drei Steuerklassen bestimmen die Freibeträge und die Erbschaftssteuer Höhe. So verteilen sich die Steuerklassen auf die Erben:
- Steuerklasse I: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern und verwaiste Enkel
- Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner
- Steuerklasse III: entferntere Verwandte wie Cousinen und nicht mit dem Erblasser verwandte Personen
Freibeträge in der Erbschaftsteuer
Im Falle einer Erbschaft gewährt der Gesetzgeber Freibeträge zwischen 20.000,00 Euro und 500.000,00 Euro. Zusätzlich erhalten Ehegatten, Lebenspartner und Kinder einen Versorgungsfreibetrag, der ebenfalls nicht versteuert werden muss. Allerdings werden steuerfreie Versorgungsbezüge wie eine Witwenrente oder eine Waisenrente auf den Versorgungsfreibetrag angerechnet. Außerdem richtet sich der Freibetrag nach dem Alter der Kinder. Ab einem Alter von 27 Jahren steht den Kindern kein Versorgungsfreibetrag mehr zu.
Freibeträge auf die Positionen aufgeschlüsselt
Die steuerfreien Beträge teilen sich wie folgt auf:
Freibetrag | Versorgungsfreibetrag | gültig für: |
500.000 € | 256.000 € | Ehegatten und eingetragene Lebenspartner |
400.000 € | 10.300 - 52.000 € | Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Enkel, sofern ihre Eltern vor den Großeltern verstorben sind |
200.000 € | 0,00 € | Enkel (Kinder von leiblichen Kindern, Adoptivkindern und Stiefkindern) |
100.000 € | 0,00 € | Eltern des Verstorbenen |
20.000 € | 0,00 € | alle anderen Erben |
Erbschaftssteuer bei Kindern
Bei der Erbschaftssteuer für die Kinder des Verstorbenen ist ein Vermögen bis zu 400.000,00 Euro steuerfrei. Außerdem fällt für Hausrat bis zu 41.000,00 Euro und für Fahrzeuge und andere Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000,00 Euro keine Steuer an.
Erbschaftssteuer beim Haus
Die Erbschaftssteuer beim Haus fällt nicht an, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder die Erben sind und die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst bewohnen. Bei den Kindern als Erben darf die Wohnfläche außerdem maximal 200 m² betragen.
Erbschaftssteuer bei Ehepartnern
Die Erbschaftssteuer bei Ehepartnern sieht einen Freibetrag von 500.000,00 Euro zuzüglich Freibeträge für Hausrat und sonstige Gegenstände vor. Falls es sich um geschiedene Ehepartner handelt, beträgt der Freibetrag lediglich 20.000,00 Euro.
Fragen & Antworten
Nach dem Tod eines Verwandten und der damit verbundenen Erbschaft treten bei vielen Erben Fragen auf. Nachfolgend die Antworten auf die häufigsten Fragestellungen. Hilfe beim Ausfüllen der Erbschaftssteuermeldung geben Steuerberater, die sich mit allen Fragen und Freibeträgen rund ums Erbe bestens auskennen.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?
Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt vom Grad der Verwandtschaft zwischen dem Erblasser und den Erben ab. Innerhalb von drei Steuerklassen liegen die Steuersätze zwischen 7 % und 50 %. Bevor die Finanzbehörden die Erbschaftssteuer berechnen, ziehen Sie die jeweils gültigen Freibeträge ab.
Wer muss die Erbschaftssteuer zahlen?
Jede Person, die eine Erbschaft annimmt, muss die Steuer zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verstorbene ein Verwandter, ein Freund oder ein Nachbar war. Auch Vereine oder Kirchengemeinden können Erben sein und müssen die Erbschaft versteuern.
Wann wird die Erbschaftssteuer fällig?
Grundsätzlich wird die Steuer mit dem Tod des Erblassers fällig. Damit die Höhe der Steuerschuld berechnet werden kann, müssen die Erben das Finanzamt über den Nachlass informieren. Auch Banken, Versicherungen, Bausparkassen und Ämter informieren die Finanzbehörden. Den endgültigen Zahlungstermin erfahren die Erben vom Finanzamt im Erbschaftssteuerbescheid.