Schriftliche Steuerberaterprüfung 2024 - Klausurbesprechung Tag 1

Autor:in
Martin Spegele

Unser Dozent Martin Spegele erläutert wieder auf Basis von Teilnehmer-Gedächtnisprotokollen die Themen, Aufgaben und vor allem mögliche Lösungswege der ersten Klausur der Steuerberaterprüfung 2024. Verschaffen Sie sich jetzt schon einen Eindruck davon, wie Sie am Tag 1 des Steuerberaterexamens abgeschnitten haben.

Schriftliche Steuerberaterprüfung 
Tag 1 - gemischte Klausur / Verfahrensrecht

 

 

Klausurbesprechung Steuerberaterprüfung 2024 Tag 1  - Transkript

Herzlich willkommen zu unserer Besprechung der Themen von unserer 2024 Steuerberaterprüfung. Ja, es ist also vollbracht. Sie haben es hinter sich gebracht. Und vielleicht ist der ein oder andere neugierig und will doch wissen. War ich denn richtig gelegen oder trübt mich mein Gefühl oder vielleicht auch eine Bestätigung abholen? Vielleicht ist der eine oder andere auch dabei, der sagt, ich will es gar nicht wissen, dann sind Sie hier vielleicht an der falschen Stelle. Aber ich denke, der eine oder andere ist vielleicht doch neugierig, und dafür ist es gedacht, dass wir miteinander mal so ein bisschen diese Themen der Steuerberaterexamen 2024 durchgehen. 

Hinweis: Es ist alles natürlich ohne Gewähr in der Hinsicht, dass wir nur aus den Mitteilungen der Teilnehmer das zusammengetragen haben und versucht haben, hier ein Feedback zu geben, was alles dabei war, aber ich denke, wir haben da doch so gute Zusammenarbeit, dass wir da einiges zusammenstellen können. 

Ja erstmal ganz kurz wer bin ich überhaupt? Der eine oder andere kennt mich vermutlich aber nicht unbedingt jeder. Mein Name ist Martin Spegele, bin hauptamtlicher Dozent an der Hochschule für den Öffentlichen Dienst in Bayern, unterrichte dort Abgabenordnung. Umsatzsteuerbewertung. Erbschaftsteuer und bin bei den Steuerlehrgängen Dr. BANNAS unter anderem für die Steuerberater Prüfungsvorbereitung tätig und zwar auch natürlich in diesen drei Fächern. Ja und ich bespreche also mit Ihnen heute die Themen der gemischten Klausur der schriftlichen Steuerberater-Prüfung 2024. 

Abgabenordnung (AO)

Für den AO-Sachverhalt gehen wir mal ganz kurz durch, was wir dazu wissen, es ging um eine Mandantin. Die war geschieden und hat irgendwie um ihren Einkommensteuerbescheid 2018 Probleme und sie bekamen zunächst mal den erst Bescheid unter VDN wohl im Jahr 2019 und entdeckt dann im Ende 2023 eine Handwerkerrechnung aus Vermietung und Verpachtung und würde gerne diese V und V-rechnung entsprechend berücksichtigt bekommen und stellt noch in 2023 einen Änderungsantrag beim Finanzamt. Der zunächst mal ohne weitere Reaktion bleibt und zugleich sie ist ja geschieden, hat sie noch Unterhaltszahlungen von ihrem Ex-mann bekommen. Und das hat sich aber ziemlich mit Streitereien wo hingezogen. Und erst in 2024 unterschreibt die Mandantin diese Anlage u. Das heißt, der Ehemann kann die jetzt als Sonderausgaben abziehen. Ja und damit werden das sonstige Einkünfte bei der Einkommensteuer unserer Mandantten. Das passiert aber erst in 2024 für 2018 und das Finanzamt stellt jetzt einen Bescheid, ja, der irgendwann im März 2024 wohl ergeht.  

Änderung nach §164 (2) also VDM Änderungen und berücksichtigt nur die Unterhaltszahlungen, lehnt es ab, die Handwerkerleistungen, weil angeblich sei es verjährt und dieser Bescheid geht nicht mit einfachem Brief raus, so wie das üblicherweise ist, sondern der geht mit Postzustellungsurkunde raus, also mit PZ. Ja es gab dann zu dieser Aufgabe wohl einen Kalender, aber keinen Auszug aus der ZIV. Prozessordnung, die man aber für die PZU unter Umständen natürlich braucht oder man meistens auswendig. Aber die meisten schauen dann doch lieber nach und es gab in der Prüfung mehrere Einzelfragen. Ich glaube fünf, waren es ja, wo wir so uns entlanghangeln können, was eigentlich relativ angenehm war. Die erste Frage war: Ist denn der Bescheid jetzt eigentlich wirksam, der da im März 2024 rausgegangen ist? Und wir wissen, für die Bekanntgabe eines Bescheides brauchen wir, wie immer Inhaltsadressat bekannt. Übermittlungsempfänger. Inhalts und Bekanntgabeadressat war unsere Mandantin. Das war wohl unstrittig. Die war handlungsfähig. Die war nicht verstorben oder ähnliches. Also, das heißt, da war wohl kein Problem drin. Entscheidend war wohl die Übermittlung mit PCU. Das Finanzamt kann mit PCU übermitteln §122 (5) AO  und dann gilt das Verwaltungszustimmungsgesetz respektiv in die ZBO entsprechend auch hierfür. 

Und eigentlich ist PZU dafür gedacht, dass man die Übermittlung also SPRI das Bekanntgeben direkt persönlich mit Übergabe an den Übermittlungsempfänger vornimmt §177 ZPO. Aber wenn man den nicht erreicht, gibt es auch Ersatzvornamen, unter anderem die Ersatzzustellung in den Briefkasten und das Datum, das dann auf der PZU aufgedruckt ist. Selbst wenn es ein Samstag oder Sonntag oder ein Feiertag ist, gilt als Datum der Bekanntgabe, und von da an beginnt dann die annullierte Einspruchsfrist zu laufen, und damit war der Bescheid an diesem Datum, das auf der PCU vermerkt war, wirksam bekannt gegeben. 

So, dann kam ein Dauerbrenner nämlich die Frage: Kann man denn jetzt noch einen Einspruch einlegen? Also sprich, wäre denn jetzt noch ein Einspruchsverfahren? Statthaft, formgerecht, fristgerecht, zulässig. Es ist als solches nicht ein Einspruch da gewesen, sondern die Frage war: Geht noch was? Ist halt vielleicht ein bisschen besonders, aber im Kern ist es ja die gleiche Paragraphenkette und wie sie wissen Statthaft, Form und Beschwer, das war hier alles problemlos. Knackpunkt war die Frist, aber wer jetzt wusste, dass die PZU (Postzustellungsurkunde) wirksam bekannt gegeben wurde. Und da dann die Anspruchsfrist zu laufen beginnt, konnte auch die Frist richtig berechnen und der Anspruch wäre wenn auch knapp, aber er wäre wohl just in Time noch möglich. 

Dann war die Frage, ob das Finanzamt eigentlich zu Recht diese Handwerkerleistungen abgelehnt hat, die Werbungskosten aus V und V. Ja und immer, wenn wir eine Korrekturnorm haben, prüfen Sie drei Schritte, das haben wir so gelernt. Materielles Recht, Korrekturnorm, offene Verjährungsfrist, wenn alles drei erfüllt Durchbrechung der Bestandskraft. Materielles Recht - Die Aufwendungen sind wohl Werbungskosten nach neun und einundzwanzig EStG bei V und V Korrekturnorm. Wenn wäre der VDN ja möglich. §164 (2) Voraussetzung ist natürlich, dass der VDN noch besteht. Er könnte aufgehoben worden sein durch Bescheid §164 (3) oder durch Verjährungsfrist entfallen sein. Durch Verjährungsfrist entfallen. Ja das ist, wenn es jetzt um 2018 geht und die Erklärungsabgabe in 2019 war schon knapp, weil ja der mit Ablauf 2023 entfällt. Aber Sie erinnern sich vor Ablauf der Frist noch im Dezember 2023 stellte ja die unsere Mandanin einen Antrag. Deswegen haben wir eine Ablaufhemmung §171 (3). Also insoweit ist die Ablaufhemmung bestehend und insoweit ist der VDN auch noch da. Das ist mal das Besondere eines Teil VD. Haben wir auch im Unterricht besprochen. Ja, ich hoffe, Sie konnten sich da noch daran erinnern und haben das entsprechend auch richtig gelöst. Also, das heißt, die Änderung hätte eigentlich stattfinden müssen. Es war also nicht rechtmäßig so. 

Die vorletzte Frage war: Durfte das Finanzamt denn aufgrund der Unterhaltszahlungen eine Änderung vornehmen? Hier wieder Materielles Recht, Korrekturnorm und Verjährungsfrist. Immer das Gleiche also war eigentlich voller Standardbereich. Materielles Recht, das wären sonstige Einkünfte durch den Sonderausgabenabzug beim Ehemann bei unserer Mandantin eben dann §22 Nr. 1a EStG sonstige Einkünfte. Ja der VDN, der ist weg,  weil haben wir keinen Antrag gestellt, das heißt der §171 (3). Die Hemmung gilt nicht, aber wir haben eine andere Korrektur noch, nämlich ein rückwirkendes Ereignis. Das ist genauso wie der Sonderausgabenabzug beim Ehemann ein rückwirkendes Ereignis darstellt, nämlich die Anlage Uhr, also die Erklärung der Zustimmung des Sonderausgabenabzugs ist auch bei der Mandantin, also bei der Empfängerin eine gleiche Korrekturmöglichkeit nach §175 (1) Nr. 2 ein rückwirkendes Ereignis. Und wenn es eine Änderung nach §175 (1) Nr. 2 ist, haben wir auch kein Problem mit der Verjährung. Weil, dann beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist und es war ja erst 2024. Da beginnt erst die Frist, so dass also die Unterhaltszahlungen durchaus auch änderbar sind. 

Ja jetzt wissen wir also, die Handwerkerleistung hätten auch rein müssen. Also lohnt sich wohl ein Einspruch und wenn man Einspruch reinlegen würde, dann könnte man auch eine ADV beantragen, denn die letzte Frage war wohl auf die ADV gerichtet, muss die Mandantin zahlen. Stundung geht nicht. Also Stundungsverhältnisse waren hier nicht gegeben, aber die ADV wäre natürlich möglich, wenn der Anspruch eingelegt wird, weil zumindest bezüglich der V und V-Bereiche ernstliche Zweifern der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bezüglich der Handwerkerrechnungen bestehen. Ja sie sehen also Abgabenordnung war so echt ein Klassiker eigentlich und mit den normalen Bereich: Bekanntgabe Probleme, Einspruchsverfahren und Korrekturnaormen. Also so, wie man es sich eigentlich wünschen müsste. Ich hoffe AO war damit also für Sie kein Problem, weil ja der nächste Part, der war schon etwas knackiger. 

Umsatzsteuer

Da ging es dann um die Umsatzsteuer und die war ein bisschen umfangreich von den Personen, die da alle genannt waren. Da gab es nämlich vier Gesellschafter. Ich nenne die mal A, B, C und D - die waren anders bezeichnet, aber das können man nicht mehr so genau rekapitulieren. Ist ja auch egal wie die heißen, ja, also A, B, C und D. Vier natürliche Personen, die zusammen eine OHG gegründet haben, waren wohl Familienangehörige untereinander und die OHG, die ist ganz normal ein Unternehmer ja, das war unstrittig bei den Gesellschaftern. Da kam es drauf an, das wäre wir gleich sehen. Und die OHG selbst ist noch beteiligt gewesen an einer GmbH und die GmbH sitzt zum Teil im Inland. Aber die hat auch eine Betriebsstätte in Österreich.

Klassiker - Unternehmensumfang geht auch grenzüberschreitend. Das ist kein Thema. Das ist der Unternehmensumfang der GmbH. 
Das ist zweifellos so. Fraglich ist, ob eine Organschaft vorliegt und die finanzielle Eingliederung war hier durchgängig gegeben, auch wirtschaftlich. Die haben sich gegenseitig beliefert, unterstützt also damit auch und die organisatorische Eingliederung. Die begann erst im Laufe des Jahres 2024, das heißt irgendwann genaues Datum wie gesagt, war ein Sachverhalt natürlich erkennbar, aber irgendwann war dann so, dass einer der OHG Gesellschafter auch GmbH Geschäftsführer wird. Und in dem Moment haben wir eine personelle Verflechtung letztenendes und damit eine organisatorische Eingliederung. Und in dem Moment greift dann die Organschaft, also es wird praktisch dann eine Organschaft. 
Im Laufe des Jahres 2024 wie gesagt, genaues Datum seis drum, also dann, wenn eben der Geschäftsführer der GmbH auch einer der Gesellschafter der OHG wurde so und damit waren die finanzielle wirtschaftliche organisatorische Eingliederung gegeben und ab diesem Moment also nicht vorher. Ab diesem Moment haben wir eine Organschaft, aber ohne die Betriebsstätte in Österreich, denn der §2 (2) Nr. 2 Satz 2 , der Organkreis beschränkt sich auf das Inland. 
Das war mal so die Konstellation.

Gehen wir mal ein bisschen weiter, was noch zu klären war. Ein Gesellschafter war Eigentümer eines Grundstücks und überlässt es seiner OHG zur Nutzung gegen Entgelt gegen Sonderentgelt. Damit wird dieser Gesellschafter schon allein deshalb zum Unternehmer. Die Gesellschafter Stellung würde ja nicht reichen, zum Unternehmer zu werden. Aber durch diese Überlassung Vermietung des Grundstücks wird der Unternehmer und hat dann natürlich Vermietungsleistungen Teilleistungen - Sie erinnern sich also der Klassiker wieder §3 (9) und §13 (1) Nr. 1a - Belegenheitsort Inland steuerfrei, aber Optionsmöglichkeit, die auch ausgeübt wird. Und irgendwann mal war wohl innerhalb des Berichtigungszeitraums, also nicht mehr als zehn Jahre zurück auch eine Renovierung von Räumlichkeiten, und diese Renovierung stand mit Vorsteuerabzug fest. Weil es ja steuerpflichtige Vermietungsleistungen waren und ab einem gewissen Zeitpunkt innerhalb unseres Jahres 2024 wird jetzt die Teile der Räumlichkeiten unentgeltlich überlassen an eine andere Privatperson, also an eine Privatperson aus persönlichen Gründen. Das heißt, sie haben eine unentgeltliche Überlassung, die normalerweise Nutzungsentnahme auch sein könnte. Aber der § 3 (9a) Nr. 1 nimmt ja den Grundstücksfall aus, weshalb wir den §15 (1b) Komma eins b dann haben, und weil wir jetzt eine private Nutzung haben, führt das für die Renovierungskosten, die vor in den letzten zehn Jahren irgendwann mal waren zum §15a (3) Fall, der dann zu prüfen und durchzurechnen war mit den Klassikern natürlich des §15a also sprich Nutzungsänderung Berichtigungszeitraum §44 (2) + (3) DV, die man ganz regulär hier durchprüfen kann. 

So ja der andere oder ein andere Gesellschafter ist für die OHG tätig und noch einer ist für die OHG tätig, also zwei sind für die OHG tätig. Der Unterschied zwischen den beiden war, dass einer kein Sonderentgelt kriegt nur einen Gewinnanteil. Das ist also keine Leistung, die hier erbracht wird, weil eben mangels Entgelt, mangels Sonderentgelt wird also diese Gesellschaft nicht zum Unternehmer. Der andere der verlangten Sonderentgelt, der kriegt also auch im Verlustfall was ausgezahlt und damit wird diese sonstige Leistung §3 (9), §3A (2) B2B Umsatz also dort, wo die Leistungsempfängerin die OHG sitzt. Vom Orts her dann steuerbar und grundsätzlich auch steuerpflichtig - ganz normale Geschäftsführerleistung und dieser Gesellschafter saß in Österreich mit der Folge, dass wenn jetzt ein österreichischer Gesellschafter diese Leistung erbringt und dafür eine Steuerbehandlung für wichtigen Umsatz im Inland hat, muss halt die Empfängerin die OHG den §13b (1). Ja, weil wir ja in Österreich EU und §3a (2) Ort hatten und deswegen §13b (1), (5) und (7) zugleich in der Vorsteuerabzug. 

Ja und dann werden die Anteile noch so ein bisschen übertragen zwischen den Gesellschaftern. Da muss du immer unterscheiden, ob die Anteil der Unternehmensvermögen sind. Wenn nicht, dann ist es nicht steuerbarer Vorgang von vornherein. Weil ja gar nicht im Rahmen des Unternehmens passiert und soweit sie Unternehmensvermögen waren, fehlt das. Diese Übertragung unter §4 Nr. 8f. Ist also ein steuerbarer, aber steuerfreier Umsatz. Was aber jetzt hier glaube ich auch nicht wirklich zu großen Problemen führte. Ja und dann erwirbt die GmbH (GmbH im Grundstück). Zunächst ist das Grundstückerwerb, natürlich Lieferung §3 (1) und (7) Satz 1 ruhend steuerbar, aber §4 Nr. 9a und jetzt wird dann eine Option wohl ausgeführt, was zum §13b (2) Nr. 3 führt. Und die GmbH muss ja dieses Grundstück oder muss bei diesem Erwerb eben den §13b durchführen und zugleich eben den Vorschlag §15 (1) Nr. 4 prüfen im Moment wohl kein Ausschluss, das heißt, sie kriegt diesen Vorsteuerabzug voll und überlässt aber dann später Teile des Grundstücks ihrem Arbeitnehmer. Ab dem Zeitpunkt wird es dann im übrigen auch die Organschaft also der Arbeitnehmer ist eben dann wohl der gleiche, der auch bei der OHG der Gesellschafter war und die Überlassung an den Arbeitnehmer ist dann ganz normaler §4 Nr. 12a steuerfreier Umsatz. Und wenn wir vorher vollen Vorsteuerabzug hatten, also kein Ausschluss und jetzt §4 Nr. 12a haben, dann sind wir wieder beim §15a - also bei der Berichtigung des ursprünglich vorgenommenen §15 (1) Nr. 4 Vorsteuerabzugs. 

Ja, dann war natürlich die Organschaft mit Thema bei Umsätzen zwischen GmbH und OHG. Ein Umsatz fand statt zum Zeitpunkt, wo die Organschaft noch gar nicht bestanden hat vermutlich. Dann ist es wie unter fremden Dritten. Wenn die Organschaft bestanden hat, dann ist der Umsatz als in den Umsatz zu qualifizieren und ja, wenn das so passend ist, war wohl der Umsatz ausgeführt in der Zeit, wo die Organschaft bestand, aber es gab eine Anzahlung zu der Zeit, wo die Organschaft noch nicht bestand. Also wenn wir mal so kurz skizzieren, da gab es das irgendwo hier war die Organschaft dann gegeben. Und die Leistungsausführung war wohl hier wann auch immer genau und damit war das natürlich ein Innenumsatz. Also es kommt auf den Leistungszeitpunkt natürlich an. Aber das Ganze gab eine Anzahlung, die zu einem Zeitpunkt vor der Organschaft existent war und da wusste man natürlich noch gar nicht, ob später mal Organschaft kommen wird. Das heißt, damals wurde die Anzahlung ganz regulär versteuert. Dann wird der Umsatz aber nie so ausgeführt, weil es gibt ja nie einen Umsatz. Der Innenumsatz ist ja quasi kein Umsatz, weil es ein nichtsteuerbarer Vorgang ist, mit der Folge, dass die Anzahlung dann über §17 (2) Nr. 2 sowohl als Ost als auch als Vorsteuer sowohl beim Leistungen als auch beim Leistungsempfänger berichtet werden muss, weil ja letzten Endes nie ein Umsatz zwischen den beiden ausgeführt wurde. 

Wenn der Umsatz aber an die Betriebsstätte geht, was anscheinend auch dabei war, dann ist es wie unter fremden Dritten. Ja ich zeige noch mal ganz kurz unsere Skizze. Wenn es also an die Betriebsstätte geht, dann würden wir zwischen der OHG und der Betriebsstätte in Österreich ganz mal sagen, der eine hat eben eine inner gemeinschaftliche Lieferung und der andere dafür inner gemeinschaftlichen Erwerb. Also, das heißt praktisch dahingehend haben wir eine ganz regulären Umsatz zwischen den beiden wie, wenn sie Fremde Dritte wären. 

So der wohl letztes USt Sachverhalt war ja ein bisschen kurios, in der sich mal ja, da waren sich einige nicht ganz sicher, ob es wirklich Reihengeschäft ist oder nicht. Es ging wohl um mögliche Postkarten oder irgend sowas ähnliches. Die von Frankreich über die GMBH an die OHG geliefert wurden und zwar zum Zeitpunkt, wo die Organschaft noch nicht existent war. Die OHG lässt diese Postkarten dann irgendwie bedrucken und dann werden die irgendeinem anderen Endkunden weitergegeben oder weiterverkauft. Und zunächst mal für die unbedruckten Karten. Das sind ja zwei verschiedene Leistungsgegenstände, ist wie Baum und eingepflanzter Baum so ähnlich, also hier also erstmal die unbedruckten Teile sind dann ganz normales Reihengeschäft, weil die Ware kommt eben von Frankreich direkt. Und wird unmittelbar der OHG bzw. aus Sicht der OHG an die Druckerei, aber nicht weil die Druckerei Kunde werden soll, sondern nur dorthin geliefert, um sie dort eben einer Lohnveredelung, einer weiteren Be- oder Verarbeitung zu unterwerfen. Und damit liegt trotzdem ein Reihengeschäft vor zwischen, dem weiß nicht wie der hieß, das haben wir nicht mehr herausfinden können. Der X habe ich jetzt mal genannt, der also die ursprünglichen Postkarten da unbedruckt verkauft und der verkauft das ganze dann an die GmbH und die GmbH, dann weiter an die OHG und die GmbH beauftragt einen Speditor und sagt sagt bringt das gleich zur Druckerei, um das dort weiter zu bearbeiten. Und damit ist die GmbH, der ihnen den Warenweg fahren lasst. Deswegen haben wir ein Reihengeschäft §3 (6a) S. 1 + S. 4, weil der mittlere aktiv wird, grundsätzlich die Delikte an ihn, es sei denn, er weist was nach. Er hat keinen Nachweis. Weil wir haben als solches hier, keinen Fall §3 (6a) S. 5, 6 oder 7 und weil nur eine die bewegt ist, muss die andere die Ruhe sein. Es war auch kein §25b b weil wir haben ja keinen §25b (2) Nr. 2 erfüllt, denn dazu müsste ja praktisch die, also die Ware gelangt, ja zwar nach Österreich, letzten Endes ja aber die OHG ist ja trotzdem in Deutschland. Und damit haben wir also die Voraussetzung, dass der letzte Erwerber, was trotzdem die OHG ist, nicht in den Mitgliedstaat, das Ende des Warenweges erfasst oder wie dort sitzt oder erfasst ist, sondern eben in einem anderen Mitgliedstaat. Und damit haben wir als solches keine diesen §25b nicht erfüllt. Die OHG tritt ja auch mit ihrer deutschen ID-Nummer auf. 

Genauso wie die GmbH. Wir haben also praktisch zwei Bereiche, wo man letzten Endes diesen Innergemeinschaftliche Tagesgeschäft verneinen. So dann haben wir als solches die bewegte Lieferung. Ja, da hat dann die GmbH igE. §3d S. 1 eigentlich in Österreich, aber die Ware ja endet aber die GmbH verwenden die  deutsche ID-Nummer, also §3d Satz 2 temporär ist eben dann der Ort zusätzlich auch im Inland und die ruhende Lieferung, die ist vom Ort her §3 (7) Satz 2 Nr. 2 am Ende des Mahnweges, also in der Regel hier Österreich. 

Dann gab es eben noch die zwei Leistungen vom Spediteur und von der Druckerei. Spediteur bringt eine sonstige Leistung. Der kommt blöderweise aus im Ausland in dem Fall Frankreich also schon wieder §13b, war sehr starkes §13b-lastiger Problembereich und die Druckerei kommt aus Österreich also wieder sonstige Leistung, die hier §13b auslöst. Was spannend wird, weiß ich jetzt nicht genau wie die Korrektur dann läuft. Die OHG verkauft ja dann die bedruckten Karten weiter an irgendeiner Privatperson und da muss wohl der Ort, weil die Ware gleich von Österreich weiter an den Kunden verschickt, wird dann in Österreich sein und wenn dann eine Rechnung mit Ostausweis ist, wäre natürlich §14c überprüfbar. Wenn aber die Rechnung an den Endkunden geht, könnte es sein, dass hier bereits die neue Fassung des §14c zu überlegen war. Das könnte mal hier durchaus mit einbinden, bleibt also abzuwarten, wie weiter der Sachverhalt dann konkretisiert werden kann. 

So das war die USt, die war anspruchsvoll, ja da waren schon Bereiche drin. Aber so ein richtiges Exoten-Thema eigentlich nicht. Ja es war also Reihengeschäft §15a 2x, also schon irgendwie igE Organschaft, aber das haben wir ja alles besprochen. Also sollte in der hin sich hoffentlich auch keine größeren Probleme aufgeworfen haben, außer natürlich der Zeitfaktor, der hier schon echt hart war.

So wir gehen nach Last but not least in die Bewertung/Erbschaftsteuer. Keine Grundstücksbewertung. Ja, ich habe, es, glaube ich als einer der wenigen prophezeit, dass ich gesagt habe, ich glaube nicht, dass die Grundstücksbewertung kam. Ich glaube, ich war wirklich also der einzige, den ich kannte, der das meinte also kam auch wirklich nicht wieder. BV - Betriebsvermögen rauf und runter, diesmal sogar mit beiden Registern, vereinfachte Ertragswertverfahren und Substanzfeld mit Ableitung, also haben wir aber ja wirklich ausgiebig geübt. Mit §13 a & b sage ich nachher gleich was dazu. Um was ging es? Es ging um einen Erbfall. Erwerb von Todes wegen testamentarische ist wohl der Bruder Alleinerbe gewesen und ein OHG-anteil bei einem Nachlass der gesondert festgestellt werden musste mit Wert und Zurechnung - Zurechnung eben auf den Bruder auf den Erben und man braucht jetzt hier den Substanzwert und das vereinfachte Ertragswertverfahren. Der Substanzwert musste abgeleitet werden entsprechend RB 109.3. Das heißt also, wir müssen sagen, wir nehmen die Vermögensaufstellung und entwickeln das dann fort mit Gewinnentnahmen-/einlagen. Und wenn eben noch in der kritischen Zeit, was passiert und da passiert sie natürlich wieder was und zwar wurde ein Anteil an einer Gesellschaft an einer GmbH gekauft, dann muss der GmbH-Anteil trotzdem angesetzt werden. Aber nachdem wir die anderen Positionen, die Bankkonten und weiter vom letzten Stichtag nehmen, müssen wir über RB 109.3 (3) Nr. 2 müssen wir als solches die Anschaffungskosten abziehen, um eben diesen Ausgleich vorzunehmen. Ja und damit waren Gewinnentnahmen hier zu berücksichtigen im Rahmen der Substanzwertermittlung und damit haben wir den abgeleiteten Wert auf den Stichtag erhalten können. Zugleich war noch das vereinfachte Ertragswertverfahren erforderlich. Da waren eigentlich nur so ein paar Klassiker drin. Fiktiver Unternehmerlohn war wohl keiner bisher in der Ergebnisrechnung gebucht ist eine OHG gewesen. Steueraufwand für die Gewerbesteuer gab noch aus dieser Beteiligung einen Beteiligungsvertrag in den letzten drei Jahren und diese Beteiligung war § 200 (3) und musste dann separat nach dieser Kapitalisierung wohl erfasst werden. So das war mal die Berechnung im Gesamthandskreis, dann muss natürlich der Gesamthandskreis verteilt werden auf die Gesellschafter Kapitalkonten war wohl eins und zwei getrennt gegeben, aber das ist der Bewertung egal diese Unterscheidung Kapitalkonto eins und zwei ist die Bewertung irrelevant, das heißt also, man nimmt das gesamte Kapitalkonto. Eins und zwei in Summe auf den Stichtag. Wenn es also nicht am Stichtag gegeben ist fortzuentwickeln, gilt jeder zugeordnet, der Rest geht nach GuV Schlüssel und dann gibt es eben noch den Sonder BV § 97 (1a) Nr. 2. Was da Tricky war, da gab es wohl an dieser GmbH 20% Beteiligung im Gesamthandsbereich und 10%  Waren im Sonder-BV eines Gesellschafters. Und das Spannende jetzt ist, dass wir ja eigentlich über 30% sind. Die Frage stellt sich daher machen wir jetzt die Verbundaufstellung oder fehlt beides jeweils unter §13 (4) Nr. 2, also unter das Verwaltungsvermögen und da wird jede Prozentgrenze separat betrachtet. Das heißt also, das ist bei 25 % oder weniger, und damit ist beides Verwaltungsvermögen, das heißt also sowohl die 10 % GmbH-Anteil im Sonderkreis ist Verwaltungsvermögen - zugleich jung - und die 20%  im Gesamthandskreis sind auf Verwaltungsvermögen davon die Hälfte, also zehn Prozentpunkte jung und zehn Prozentpunkte alt. 

So na und dann musste man §13a, §13b prüfen. Jetzt wird es ein bisschen Tricky. Weil da hat wohl der Aufgabentext nichts beinhaltet zu der Frage "Was ist denn jetzt mit dem 90% Test? Soll die alte Regelung angewendet werden oder die neue Regelung? Es war auch nichts dazu angeheftet. Es gab dazu wohl überhaupt keinerlei Aussagen. Begünstigungsfähig ist natürlich der Anteil fällt unter §13b (1) Nr. 2, egal wie viel Beteiligungsquote ist. Beim OHG-anteil ist es egal und damit ist natürlich der 90%-Test durchzuführen. Nach altem Recht scheitert man am 90%-Test und nach neuer Rechtslage wäre es ganz ganz knapp wohl doch begünstigt. Also das heißt zumindest weiter zu rechnen, und die Frage bleibt jetzt natürlich echt und die kann ich Ihnen leider jetzt hier nicht beantworten, wie das in der Korrektur damit umgegangen wird, weil wohl von der Bepunktung her auszugehen, was man so also es gab ja, wo sechzehn Punkte auf den gesonderten Feststellungsbereich und vierzehn auf den anderen Bereich wohl nicht ausreichend wäre, da wirklich den ganzen§13a, §13b auch vom zeitlichen Rahmen her abzuprüfen. Also ist eine spannende Frage, kann man im Moment jetzt nicht sehen, wie die Korrektur damit umgeht. Vielleicht ist es auch so, dass beide Lösungen dann akzeptiert werden. Ist natürlich so, dass wir er jetzt den §13a, §13b angewendet haben. Neue Fassung, also den 90%-Test hat natürlich deutlich längere Zeitaufwand auch investieren müssen, um dann zu dieser Berechnung des begünstigten Wertes zu kommen. Aber es scheint wohl so zu sein. Wir haben damals gesagt, wir wissen nicht, wie es sein wird. Es wäre denkbar gewesen, dass der allgemeine Hinweis da ist. Es war schlicht und ergreifend nichts da. Ich habe es ehrlich gesagt, auch nicht erwartet, dass es dann zu einer wirklichen weichen Stellung kommen würde. Also, ich hatte gedacht. Entweder wird es sein, dass es dann alles über 90% oder alles irgendwie drunter ist, so dass man also da kein keine Unterscheidung hat. Altes oder neues Recht. Aber es scheint hier wohl wirklich so gewesen zu sein, wenn denn die Zahlen so stimmen, dass es hier wohl einen Unterschied gab. Nicht glücklich aber war wohl so. 

Bewertung/Erbschaftsteuer

So der Rest war dann ja wieder normale Bewertung/Erbschaftsteuer. Es ging dann um einen Grundstückswert. Der war schon gegeben, aber mal doch §13d. Ja, das glaube, ich hat keiner wirklich ein Problem damit also, das heißt, man muss, da anteilig ein teilweise zu Wohnzwecken vermietet, ein anderer Teil nicht den §13d anwenden. Dann gab es noch ein bisschen übriges Vermögen mit Darlehnsforderungen, die mit einer Aufschubzeit abzuzinsen und zu interpolieren war, also ein bisschen zinstechnische Berechnung §12 Bewertungsgesetzes nennen wir Gegenwartswert. Bankkonto war noch dabei und im Anlassbereich eine Leibrente, eine später verminderte Leibrente, also sprich zunächst mal eine Leibrente, die eine feste Zeit einen festen Betrag hat und dann zu einem bestimmten Zeitpunkt sich reduziert, wo man eben dann unterscheiden muss, was ist der Vervielfältige für die bestimmte Zeit aus Anlage 9a und was ist der Vervielfälter für die Sterbetafel und dann also so wissen jetzt nicht genau die Zeiten, aber so grob kann man sagen, also würde das dann halt so aussehen, dass hier also der Zeitpunkt ist, also der Minderung, also also hier der Tod ist so, und hier machen wir so Minderung, der entsprechende Rente. Wo wir eben sagen, da haben wir einen bestimmten Zeitfaktor, und da musste man halt hier den Kapitalwert dieser Leibrente berechnet und der war dann im Zusammenhang mit dem Grundstück, das heißt also, nachdem wir das Grundstück §13d fähig hatten, gab es dann hier auch einen eingeschränkten Schuldabzug nach §10 (6) Sätze 1 und 3. Am Ende dann, obwohl noch Bestattungskosten Freibetrag Steuerberechnung, also der übliche Rahmen. Die Bewertung/Erbschaftsteuer eigentlich BV sehr BV-lastig, wieder sehr abzinsungslastig haben wir eigentlich auch besprochen, wie gesagt, ein bisschen eine Blackbox noch der 90% Test. 

Bleibt noch leider abzuwarten, wie wie gesagt, damit weiter umgegangen wird, aber sonst eigentlich auch händelbare Themen Umfang waren natürlich gerade da der §13a, §13b eine große Rolle spielt, schon auch dann umfangreich. Wer den §13a, §13b jetzt hier ignoriert hatte, müsste eigentlich auch ganz gut mit den 2 Stunden hingekommen sein, ja also nochmal zusammengefasst. AO, also Standardprobleme und USt keine Sonderfälle außer vielleicht die Organschaft. Keine Grundstücksbewertung BV Abzinsung, ja das war mal so grob, was wir aus dem Feedback der Teilnehmerinnen und Teilnehmer natürlich ich muss es betonen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Anspruch auf dass das alles wirklich genauso richtig ist. Und trotzdem zeigt wohl das Feedback, dass das ziemlich genau hinkommen dürfte, wie es wirklich abgelaufen ist. 

Und ja, ich hoffe, sie fühlen sich jetzt etwas beruhigter und sagen “Ach ja, so schlecht lief es vielleicht gar nicht.” Das wäre natürlich der das Nonplusultra. Wenn Sie sagen, ja, es ist dann doch vielleicht nicht ganz so gut gelaufen, nicht Panik kriegen am Ende wird erst korrigiert und warten sie ab. Vielleicht ist es dann doch besser, als man das in Erinnerung hat. Auf jeden Fall viel Erfolg bei der Vorbereitung zur mündlichen Prüfung würde mich freuen, wie wir uns da wiedersehen zu einer Simulation oder wo auch immer. Und ja drückt Ihnen die Daumen, dass es reichte und dass sie dann in der mündlichen Prüfung, da noch die restlichen Prozentpunkte so rausholen, dass sie sagen, jetzt bin ich durch und habe den Berater. Herzlichen Dank fürs Zuhören, fürs Mitdenken und alles Gute. 

Die Klausurbesprechungen der Steuerberaterprüfung 2024 von Tag 2 und 3 folgen in Kürze.