Antrag Steuerberaterprüfung

Wie sieht der Antrag für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung aus und welche Unterlagen müssen vorgelegt werden? In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, was Sie beachten sollten.

 

Antrag Steuerberaterprüfung - vorzulegende Unterlagen

Zur Antragstellung sind die folgenden Unterlagen im Original oder als beglaubigte Fotokopie beizufügen (§ 4 Abs. 3 DVStB). Beglaubigungen müssen von einer befugten Stelle mit Dienstsiegel erfolgen. Beglaubigungen durch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater sind nicht ausreichend. Auch bei Online-Anträgen müssen beglaubigte Kopien postalisch eingereicht werden.

  1. Lebenslauf: Ein aktueller Lebenslauf mit detaillierten Angaben zur Person und beruflichem Werdegang.
  2. Passbild: Ein Passbild, das nicht älter als ein Jahr ist.
  3. Prüfungszeugnisse: Beglaubigte Fotokopie oder Abschrift des Hochschulabschlusszeugnisses, der ersten juristischen Staatsprüfung oder einer kaufmännischen Abschlussprüfung. Weitere akademische Grade müssen ebenfalls beglaubigt nachgewiesen werden. Fachhochschulabsolventen und Bachelorabsolventen müssen die Regelstudienzeit nachweisen. Steuerfachwirte und Bilanzbuchhalter müssen das entsprechende Kammerzeugnis beglaubigt vorlegen. Abitur- oder Realschulzeugnisse sind nicht erforderlich. Bei wiederholten Anträgen kann auf bereits vorliegende Zeugnisse verwiesen werden, aber Passbild und Lebenslauf müssen aktualisiert werden.
  4. Tätigkeitsnachweise: Beglaubigte Kopien der Zeugnisse über bisherige berufliche Tätigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der von den Finanzbehörden verwalteten Steuern. Diese müssen detaillierte Angaben zur Art und Umfang der Tätigkeit, Arbeitszeit und Unterbrechungen enthalten. Bei Teilzeitbeschäftigungen sind die auf steuerliche Tätigkeiten entfallenden Wochenstunden anzugeben. Wehr- oder Zivildienstzeiten müssen nur bei Antragstellung nach § 36 Abs. 2 StBerG nachgewiesen werden.

Einreichung des Antrags für die Steuerberaterprüfung

Den Antrag für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung reichen Sie mitsamt den geforderten Unterlagen bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer fristgerecht ein. Der Stichtag ist hierbei der 30.04. des Jahres, in dem Sie das Steuerberaterexamen ablegen möchten. Eine Bestätigung über den Eingang Ihres Antrags für die Steuerberaterprüfung erhalten Sie in der Regel nicht

Prüfung Ihres Antrags für die Steuerberaterprüfung

Nach dem Eingang Ihres Antrags und der Zahlung der Zulassungsgebühr wird dieser von der Prüfungsstelle der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer geprüft. Erfüllen Sie alle notwendigen Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, dann erhalten Sie einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.

Tätigkeitsnachweise - was ist anrechenbar?

Dem Antrag müssen Sie beglaubigte Kopien von Zeugnissen beilegen, die Ihre Tätigkeit nachweisen. Eine solche Tätigkeit liegt vor, wenn Aufgaben erledigt werden, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten sind, wie z.B. die Einrichtung der Buchführung (Finanz- und Lohnbuchhaltung), die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Erstellung von Abschlüssen und Steuererklärungen. Nicht ausreichend sind hingegen die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen. Praktische Tätigkeiten in Randgebieten des Steuerrechts, die nur mittelbar betroffen sind, reichen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht aus. Dies gilt beispielsweise für Tätigkeiten in der Betriebswirtschaft oder als Buchhalter, wenn steuerliche Fragen nur am Rande berücksichtigt werden. Auch eine Tätigkeit als Rechtsanwalt erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung.

Des Weiteren wird angerechnet: Der Nachweis einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter unter der Verantwortung einer befugten Person ist anrechenbar, wenn die Arbeit im Auftrag und unter Verantwortung einer nach § 3 StBerG befugten Person erfolgt. Tätigkeiten von weniger als 16 Wochenstunden sind nur anrechenbar, wenn in einer Woche mindestens 16 Stunden praktische Tätigkeiten auf mehrere Tage verteilt erreicht werden. Eine Durchschnittsberechnung über Monate oder Jahre ist nicht möglich. Eine Tätigkeit im Juristischen Vorbereitungsdienst ist anrechenbar, wenn es sich um eine Tätigkeit im Sinne des § 36 Abs. 3 StBerG handelt. Lehrtätigkeiten sind anrechenbar, wenn die Lehrtätigkeit im Bereich der von den Finanzbehörden verwalteten Steuern liegt. Tätigkeiten in einem Lohnsteuerhilfeverein werden als Einzelfallentscheidung betrachtet. Grundsätzlich werden pro betreutem Mitglied 3,2 Stunden pro Jahr veranschlagt, und es müssen 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der Steuern erbracht werden. Die Zusammenrechnung mehrerer Teilzeitbeschäftigungen ist möglich, wenn zusammen mindestens 16 Stunden/Woche erreicht werden; bei weniger als 16 Wochenstunden wird die Tätigkeit nicht anerkannt. Tätigkeiten als Prüfungsassistent sind anrechenbar, sofern überwiegend im Bereich von Abschlussfragen gearbeitet wurde.

Die Anerkennung einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft erfolgt als Einzelfallentscheidung, wobei eine Arbeitgeberbescheinigung benötigt wird, die Art und Umfang der Tätigkeit beschreibt. Die Anrechnung einer Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten bei vorangegangener kaufmännischer Ausbildung ist möglich, da die Praxiszeit in der Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten nach einer anderen zulässigen Ausbildung erfolgt. Die Anerkennung einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl ist grundsätzlich möglich, es handelt sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung, abhängig von den konkret ausgeübten Tätigkeiten. Arbeits- oder tarifvertraglich zustehender Urlaub des laufenden Jahres und Vorjahres wird angerechnet, nicht jedoch unbezahlter Urlaub oder abgefeierte Überstunden. Gesetzlicher Mutterschutz wird angerechnet, nicht jedoch Erziehungsurlaub. Zeiten für Wehr- oder Zivildienst sind anrechenbar im Falle einer kaufmännischen Ausbildung, wenn der Grundwehrdienst oder entsprechende Zivildienst auf die praktische Tätigkeit angerechnet werden. Dies gilt auch für Wehrdienst als Soldat auf Zeit, wenn die Dienstzeit nicht mehr als zwei Jahre beträgt (§§ 13, 16 a ArbPlSchG, § 78 Abs. 1 ZDG). 

Tätigkeitsnachweise als Buchhalter werden grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, der Schwerpunkt liegt auf dem Steuerrecht. Genauso wenig wird der Besuch eines Kurses zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung angerechnet, da hierbei nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden und keine praktische Anwendung erfolgt.