Schriftliche Steuerberaterprüfung 2024 - Klausurbesprechung Tag 2
Unser Dozent Prof. Dr. Gernot Brähler erläuternt auf Basis von Teilnehmer-Gedächtnisprotokollen die Themen, Aufgaben und vor allem mögliche Lösungswege der zweiten Klausur der Steuerberaterprüfung 2024. Verschaffen Sie sich jetzt schon einen Eindruck davon, wie Sie an Tag 2 des Steuerberaterexamens abgeschnitten haben.
Schriftliche Steuerberaterprüfung
Tag 2 - Einkommensteuer/Ertragsteuer
Klausurbesprechung Steuerberaterprüfung 2024 Tag 2 - Transkript
Meine sehr verehrten Damen und Herren.
Ich darf Sie sehr herzlich begrüßen im Namen der Steuerlehrgänge. Dr. Bannas GmbH zu einem Überblick über die Inhalte der Steuerberaterprüfung 2024. Mein Teil wird sein, der Tag zwei, also die Einkommensteuer bzw. Ertragssteuer. Den Bereich werde ich mit Ihnen kurz besprechen. Die Inhalte, das wissen wir, die sind von entsprechenden mündlichen Aufzeichnungen der Teilnehmer, die uns das entsprechend mitgeteilt haben, so dass wir hier einen doch recht genauen Überblick haben über das, was jetzt abgeprüft wurde am Tag zwei. Unter den anderen beiden Tagen natürlich auch gehen wir gleich in medias res, vielleicht kurz zu meiner Vorstellung. Mein Name ist Gernot Brähler.
Ich bin bei Dr Bannas entsprechend für die Tage zwei und drei zuständig, also bin dort Dozent in den Bereichen und würde jetzt starten mit den entsprechenden Teilbereichen des zweiten Tages also wir haben den Teil 1 Einkommensteuer, diesmal 60 Punkte, also der Schwerpunkt eindeutig bei der Einkommenssteuer mit zwei Sachverhalten, einem größeren und einem kleineren Sachverhalt. Dann gab es ein Gewerbesteuerteil und ein Körperschaftsteuerteil mit insgesamt 40 Punkten, das heißt hier der Schwerpunkt im Bereich der Einkommensteuer mit Gewerbesteuer Körperschaftsteuer war, ebenfalls zu rechnen. Aus diesem Grunde eigentlich eine Standardverteilung kann man so sagen.
Einkommensteuer
Im Bereich der Einkommensteuer beginnen wir mit dem ersten Sachverhalt. Da gab es 45 Punkte drauf. Worum ging es um eine Betriebsaufspaltung? Das war einer der Aufgabenstellungen, die sie hier lösen mussten, bzw. die zu lösen waren. Wir hatten hier natürlich im Rahmen der Betriebsaufspaltung eine Person und sachliche Verflechtung. Wie gegeben war also ein Gesellschafter hat an eine GmbH, die Betriebs GmbH, ein Grundstück vermietet und was waren die Konsequenzen dieser personellen und sachlichen Verflechtung? Wir haben dann natürlich die gewerbliche Tätigkeit des Besitzunternehmens. Es musste Grundstück und die Beteiligung natürlich eingelegt werden in das Besitzunternehmen. Dabei war natürlich hier an die Vorschrift § 6 Absatz 1 Nr. 5 zu denken. Beim Grundstück ist die 3 Jahresfrist im Buchstaben A zu prüfen und bei der GmbH Beteiligung ist natürlich alle Buchstaben B zu denken. Im § 6 Absatz 1 Nr. 5b, das heißt, hier hatten wir die Bewertung nur mit den Anschaffungskosten.
Dann gab es natürlich auch eine Gewinnausschüttung, die dementsprechend natürlich im Betriebsvermögen des Besitzunternehmens erfolgt ist, das heißt, wir haben eine Betriebseinnahme. Und da keine Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20, sondern eben halt über §20 Absatz 8 natürlich eine Betriebseinnahme. Damit haben wir dann auch entsprechend das Teileinkünfte Verfahren zu berücksichtigen. §3 Nr. 40 Satz 1d. Hier waren dann wieder 40% außerhalb der Bilanz Steuerfrangen also. Das war eine der typischen Aufgaben. Betriebslaufspaltung, wissen Sie, ist ein absoluter Klassiker, der jetzt auch wieder dran gekommen ist. Also Betriebsausspaltung hier sehr wichtig.
Der zweite Bereich hier an den zu denken war. Das war die teilentgeltliche Übertragung dieser GmbH Beteiligung, das heißt, diese wurde anschließend nach der Trennungstheorie übertragen, das heißt, hier erfolgt eine Aufspaltung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil. Das war grundsätzlich. Schwierig zu sehen, denn eigentlich könnte man ja meinen, wenn eine Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, dann ist es doch egal, ob es ein Veräußerungs- oder Entnahmegewinn ist. Könnte man meinen, was ja in der Regel auch richtig ist, aber natürlich in unserem Fall hatten wir selbstverständlich an die Königsvorschrift des Steuerberaterexamens sowohl für den zweiten als für den dritten Tag zu denken, die an den § 6b aufpassen, natürlich hier den § 6b Absatz 10, das heißt § 6b Voraussetzung. Selbstverständlich ist die Veräußerung. Der entgeltliche Teil dieser Übertragung war dementsprechend 6b begünstigt also der Gewinn hier. Und der unentgeltliche Teil na ja, das ist immer nur ein Entnahme, und auf diesen entsprechenden Entnahme Gewinn war kein § 6 b Absatz 10 entsprechend möglich, ja also auch hier §6 b Absatz 10. Hier ein bisschen versteckt. Aber auch das natürlich ein Klassiker bei der teilentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen, dass wir hier unterscheiden müssen zwischen dem Veräußerungsgewinn und den Entnahmegewinn. Warum? Natürlich wegen § 6 b EStG aufpassen hier beim § 6 b bei Beteiligungen natürlich. Das Teilankünftverfahren findet noch keine Anwendung, das heißt, der gesamte Betrag von 100% der Beteiligung des Veräußerungsgewinns kann in die §6 b Rücklage eingestellt werden. Und nicht nur die 60% aufpassen. Wenn wir dann den § 6 b wieder übertragen, dann zum Beispiel geht das auch auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, zum Beispiel auch ein LKW, dann dürfen wir aber nur die 60% auf den LKW übertragen bzw. müssen das nur, denn die anderen 40% wäre außerhalb der Bilanz wieder steuerfrei. Ja das nun ganz allgemein hier. In diesem Fall wurde kein neuer LKW gekauft, aber das war natürlich hier ein interessanter Punkt, dass der § 6 b Absatz 10 nur auf den entgeltlichen Teil der Veräußerung anwendbar ist. Ja also das zwei große Bereiche, die Betriebsaufspaltung und die teilentgeltliche Übertragung der GmbH Beteiligung.
Dann anschließend wurde der Mietvertrag beendet und damit ist die sachliche Verflechtung weggefallen und damit hat wir eine Betriebsaufgabe. Das war der nächste Punkt im Rahmen dieser Betriebsaufspaltung. Jetzt ist natürlich völlig klar, die Betriebsaufspaltung war natürlich jetzt hier unbedingt zwingend zu erkennen. Ein sehr wichtiger Bereich, denn damit gäbe es immer noch die Punkte über den § 6 b über die Betriebsaufgabe zu gewinnen. Darüber hinaus ein eine Problematik hier, dass der Geschäftsführer der Betriebs GmbH den Firmenwagen hatte. Das war Hybrid Fahrzeug. Hier galt es, die ein Prozent Regelung korrekt zu ermitteln und es gab auch eine Abgrenzung vorzunehmen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Also verwenden wir jetzt die 0,03% oder die 0,002%. Für diese Fahrtenwohnung erster Tätigkeitsstätte. Das war eine Besonderheit und auch das hier eine Form vGA aufgrund der Tantieme Vereinbarung, denn die Tantieme Vereinbarung war nicht klar und eindeutig formuliert, und Sie wissen ja auch der Gesellschafter. Hier ist beherrschender Gesellschaft der Geschäftsführer damit, formelle vGA immer zu prüfen, das heißt insbesondere auch das Rückwirkungsverbot zu prüfen. Das war jetzt hier ebenso in diesem ersten Sachverhalt wichtig.
Ja besonders schwierig aus meiner Sicht und verborgen ist jetzt hier die unentgeltliche Übertragung der Anteile im Sinne des § 17 auf den Sohn, der in Brasilien wohnt, also normalerweise es ist natürlich ganz klar auf § 6 AStG ist der absolute Klassiker des Außensteuergesetzes, also die Vermögenszuwachs Besteuerung. bzw umgangssprachlich genannt Die Wegzugsbesteuerung ja und dadurch, dass es immer ein Wegzugsbesteuerung heißt, könnte man der vermuten, dass jemand wegziehen muss. Das Problem ist aber, dass der Übertragende überhaupt nicht wegzieht, sondern die Beteiligung auf dem Sohn überträgt und deswegen § 6 die Vermögenszuwachs-Besteuerung. Es ist aber natürlich dasselbe, ob ich selber mit der Beteiligung ins Ausland verziehen oder das Ganze übertrage/schenke auf eine Person, die eben halt nicht im Inland den Wohnsitz hat oder gleichen Aufenthalt also nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Also, das ist hier der Geg gewesen, die Schenkung, die unentgelt übertragen auf den Sohn ist eben Halt auch ein Fall des § & AStG. Eigentlich aus meiner Sicht ein Klassiker natürlich dann haben eine fiktive Veräußerung im Rahmen des Teileinkünftverfahrens also fiktive Veräußerungen dieser § 17 EStG Beteiligung, die dann natürlich auch dem TEV unterliegt. Wie gesagt, nicht einfach zu erkennen, weil, wie keiner weggezogen ist und da immer daran denken bitte. § 6 AStG ist die Vermögenszuwachs-Besteuerung und greift eben halt auch dann, wenn niemand verzieht, sondern wir lediglich die Anteile übertragen. Dabei ist es übrigens egal, ob das Land ein Hochsteuerland oder Niedrigsteuerland ist. § 6 AStG ist die einzige Regelung im Außensteuergesetz, wo es nicht um ein Niedrigsteuerland geht, der Sohn hier in Brasilien - nicht DBA-Staat. Damit war es hier ein Fall des § 6 AStG und der Vermögenszuwachsbesteuerung. Ja der Fall hier aus meiner Sicht trickreich.
Dann hatten wir im zweiten Sachverhalt, auf den es 15 Punkte gab, eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu prüfen. Das heißt, wir hatten eine Person mit Wohnsitz in Chile also in einem nicht-DBA-Staat und damit haben wir wie immer oder wie häufig den Fall eines nicht DBA's, also wie gesagt. Das Examen verwendet selbstverständlich häufig auch den DBA Fall, aber erstaunlich oft auch den nicht DBA Fall. Das ist also quasi schon ein absoluter Klassiker, der nicht DBA-Fall. Das heißt, es gibt leider keine Fußgängerpunkte für die ganze Prüfung eines DBA. Artikel 1, 2 ,3 ,4 , dass Sie das erstmals runter prüfen, das ist halt entsprechend alles hier nicht nötig und wird damit natürlich auch nicht ausgepunktet. Also wir hatten die beschränkte Steuerpflicht und hatten hier eine Photovoltaikanlage in Deutschland. Die war aber steuerfrei nach § 372 EStG und dann eine Ferienwohnung noch in Deutschland, wo eben halt diese beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Das war in dieser Aufgabe zu lernen, das heißt natürlich, es gibt für Deutschland keinerlei Einschränkung des Besteuerungsrechts. Im Sinne des § 49, 50 und 50 a. Das heißt Deutschland kann hier das innerstaatliche Recht uneingeschränkt durch einen DBA ausüben. Das war der zweite Sachverhalt Einkommenssteuer mit 15 Punkten.
Gewerbesteuer
Der Teil 2 Gewerbesteuer, da ging es um eine vermögensverwaltende GbR. Naja, jetzt kann man sich schon vorstellen, das Vermögens verwaltende GbR wieso zahlt die Gewerbesteuer ja weil hier darum ging es natürlich? Die hat eine gewerbliche Tätigkeit durch die Photovoltaikanlage gehabt und damit hat diese gewerbliche Tätigkeit natürlich auch die Vermögensverwaltung infiziert, also das, was man in der Praxis natürlich tunlichst vermeiden sollte. Wir hätten dann natürlich in der Praxis eine eigene GbR gegründet für diese Photovoltaikanlage, um diese Infekt halt zu vermeiden, also die Abfärbetheorie bzw. Infektionstheorie. Dass jetzt diese gewerbliche Tätigkeit, die natürlich auch nicht unbeachtlich war, dass die natürlich jetzt auch die gesamte Vermögensverwaltung der GbR infiziert, was natürlich Katastrophe ist, denn jetzt greift natürlich die Einvermögenszugangstheorie und alle Veräußerungsgewinne der GbR wären jetzt betrieblich. Das heißt, mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit haben wir die Einlagen des Grundstücks, das hier die GbR hatte, in den Gewerbebetrieb der GbR und damit haben wir die gewerbliche die betriebliche Verhaftung. Darum ging es jetzt hier im Fall dieser Aufgabe. Dann waren noch Zinsen zu prüfen, also es gab nur noch einige Vorschriften in § 8 zu prüfen und in § 9 gab es hier einige kleinere Punkte. Der wichtigste Aspekt hier war die Abfärbung bzw. Infektionstheorie und damit die betriebliche Verhaftung. Was war der Teil 2 Gewerbesteuer.
Und der Teil 3 die Körperschaftsteuer. Darauf gab es 22 Punkte. Das war jetzt hier, wie schon zu erwarten war die Organschaft also natürlich. Was sind die Kernbereiche? Jeder Organ schaff neben dem allgemeinen Grundsatz, dass natürlich wir die handelsrechtliche Gewinnabführung nicht versteuern müssen, sondern das Einkommen gibt es natürlich immer wieder? Diese Besonderheiten der Ausgleichszahlung Minderheitsgesellschafter ist natürlich dran gekommen. Warum ist das die Besonderheit, weil hier natürlich die Organgesellschaft. Diese Ausgleichszahlung selbst mit Körperschaftsteuer und Soli versteuern muss nicht mit Gewerbesteuer, nur mit Körperschaftsteuer und Soli über § 16 Sie erinnern sich an die 20-17 tel Formel, das heißt auf diese Ausgleichszahlung muss sozusagen in von 20-17 tel haben wir die Einkommenserhöhung auf Ebene der Organgesellschaft bzw. die Einkommenszurechnung und diese 20-17 tel naja, die drei 17 tel dann davon sind ja genau die 15 % plus Soli. Das ist dann die Belastung ausnahmsweise der Organgesellschaft selbst. Das ist also hier dran gekommen bei der Drohverlustrückstellung da wissen Sie. Die Drohverlustrückstellung selber ist eine Minderabführung, das heißt eine Minderabführung aus dem Grunde weil, wenn die Organgesellschaft eine Drohverlustrückstellung bildet, dann ist das ja steuerlich über § 5 Absatz 4a unzulässig. Dann haben wir das Problem natürlich, dass der Organträger hier Geldbeträge versteuern muss, die er aber nie bekommt. Aus diesem Grund ist das eine Minderabführung, die Drohverlustrückstellung Folge ist. Wir haben jetzt nach der neuen Einlagelösung bei der Minderabführung eben halt, eine Erhöhung des aktiven Beteiligungsansatzes an der Organgesellschaft und bei der Organgesellschaft, einedensteuerlichen Einlagekontos, die Rückzahlung oder die Auflösung - Die Auflösung dieser Drohverlustrückstellung ist dann wiederum im Umkehrschluss eine Mehrführung mit den genau den umgekehrten Effekten, das heißt, die Kürze den Beteiligungsansatz bis auf Null übersteigender Betrag wäre steuerpflichtig nach § 8 b und das steuerliche Einlagekonto wird dann gekürzt und wird gegebenenfalls sogar negativ. Das war also hier das Problem der Drohverlustrückstellung und bei der und der Auflösung der Drohverlustrückstellung und bei der Ausgleichszahlung an Minderheitsgesellschafter unsere Bekannten 20-17 tel. Das war hier im Körperschaftsteuerbereich entsprechend wichtig. Dann hatten wir noch eine relativ glatte VGA mit einer Fiktionstheorie. Sie ändert sich bei der Fiktionstheorie natürlich. Es wird der Weg der VGA, die ja dann als zugeflossen gilt bzw. zugerechnet wird. Dann wird auch weiter fingiert, das oder ob diese Einnahme gleich wieder verausgabt wird ja also zum Beispiel ein Geschäftsführer einer GmbH lässt sich von seiner eigenen GmbH neue Zähne, neue Jacket Kronen machen, ist das natürlich eine verdeckte Gewinnausschüttung seiner GmbH an ihn. Aber er kann dann weiter denken und diese Kosten dann also diese VGA dann wiederum zum Beispiel als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Ja, das ist die Fiktionstheorie, die ja auch wieder abgeprüft wurde. Und auch hier wieder ein absoluter Klassiker. Natürlich eine vergünstigte Darlehensgewährung, die hier vorlag, ist keine verdeckte Einlage. Weil dieser Zinsvorteil nicht einlagefähig ist, ist kein anlagefähiges Wirtschaftsgut. Das war auch ein Klassiker, der dran gekommen ist und selbstverständlich wie immer Gewinnausschüttung steuerfrei § 8 b Absatz 1, 4 und 5. Also das heißt innerhalb der Bilanz müssen wir den Beteiligungsertrag an die Bank in Höhe der 73,625%, die wir bekommen, dann haben die Kapitalertragsteuer 25% den Soli darauf noch an Beteiligungserträge 100.000. Das heißt, wir müssen nicht natürlich die Nettogewinnausschüttung versteuern von 73.625 Euro, sondern den Beteiligungsertrag von 100.000. Ja und dann sind von diesen 100.000 aber also innerhalb der Bilanz außerhalb der Bilanz nehme davon nach § 8b, 1 & 4 die 100.000 wieder raus und haben dann nach § 8 b Absatz 5, 5%, also fünftausend zu versteuern. Ja das ist so der Klassiker, der hier auch wieder drangekommen ist, also hier im Bereich Körperschaftssteuer, soweit Klassiker. Drohverlustrückstellung, gerade die Auflösung der Drohverlustrückstellung als mehr Abführung hier aus meiner Sicht der schwerste Bereich und dann noch das Nachverfolgen des steuerlichen Einlage Kontos. Das war hier der Punkt. Das war im Kurz Überblick die gesamte Klausur des Tages zwei, also zusammengesetzt natürlich aus den mündlichen Aussagen der Teilnehmer, vielen Dank dafür, selbstverständlich auch an dieser Stelle.
Mündliche Vorbereitung
Was bleibt mir jetzt noch zu sagen, wenn Sie sich auf die mögliche Prüfung vorbereiten? Als erstes natürlich gönnen Sie sich erstmal ein bisschen Urlaub - Urlaub oder sie werden wahrscheinlich arbeiten, aber zumindest Urlaub von der Steuerberaterprüfung. Machen Sie mal ein, zwei Wochen nichts oder vielleicht einen Monat nichts, dass Sie da wieder etwas runterkommen, wenn Sie dann loslegen wollen. Aus meiner Sicht folgende Empfehlung - natürlich neben dem Buchen eines Kurses bei Steuerlehrgänge Dr. Bannas versteht sich :) - Haben wir oder würde ich Folgendes vorschlagen: Beginnen Sie mit den neuen Themen, also die Steuerberaterprüfung die mündliche Prüfung wird zu circa 30% eine Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Ganz grob geschätzt, das heißt: Vergessen Sie bitte nicht das, was Sie in der schriftlichen Prüfung gemacht haben, also, das wird auch hier wieder abgeprüft werden. Das heißt, auch in der mündlichen Prüfung werden Sie sagen müssen, was ist eine vGA? Was ist eine VE? Diese Begriffe werden Sie beherrschen müssen, dass ist zwingend Sie werden die Grundbegriffe daneben halt, auch ohne ins Gesetz zu schauen oder zumindest im Groben werden sie Sie wieder erläutern müssen. Also bitte das nicht vergessen, was das Realisationsprinzip und so weiter. Also diese Grundlagen werden auch in der mündlichen wieder abgeprüft werden. Dann können Sie davon ausgehen, dass 30-40%, also mehr sogar die neuen Themen sind. Also was sind die neuen Themen? Berufsrecht, Privatrecht, BWL und VWL. Das ist ganz besonders wichtig, sich auf diese Themen vorzubereiten, denn da kann natürlich auch das passieren, was Sie natürlich vermeiden wollen, in irgendeinem Fach blank zu sein, also wenn der jetzt 20min über WWL diskutiert wird und sie wissen nichts - das ist natürlich dann der Gau. Das müssen Sie natürlich zwingend vermeiden. Daher müssen Sie hier ein solides Wissen aufweisen können und das ist entsprechend wichtig. Ich würde Ihnen daher empfehlen. Fangen Sie an mit Berufsrecht und mit Privatrecht, wenn Sie hier auch die Lehrunterlagen von uns bekommen, das sind so die ersten Themen. Das ist auch relativ viel. Wo ich Ihnen zu sichern kann. BWL und VWL, das kriegen wir in den Kursen lockerst hin. Gut, für das Privatrecht natürlich auch aber da, das ist halt schon ein bisschen mehr vom Inhalt her aus meiner Sicht, während Sie BWL/VWL vieles schon wissen.
Insbesondere BWL einfach durch das Bilanzrecht kennen Sie sich schon durch Erbschaftsteuer, durch Bilanzrecht kennen Sie sich mit Bilanzanalyse schon ein wenig aus. Mit der Erbschaftsteuer mit dem Bewertungsgesetz kennen sie sich im Bereich der Unternehmensbewertung schon ein bisschen aus usw. Da haben sie schon Grundlagenwissen. Berufsrecht, Privatrecht, schwieriger also gerade Berufsrecht. Da wird ein solides Wissen erwartet, fangen Sie aus meiner Sicht mit diesen Themen an. Was haben dann noch ganz wichtig natürlich immer aktuelle Gesetzesänderungen, aktuelle Bfarm. Rechtsprechung und auch denken Sie an. Pillar 1, Pillar 2 denken es immer auch an die zukünftigen Entwicklungen des nationalen und internationalen Steuerrechts. Auch das wurde in den letzten Jahren vermehrt abgeprüft, also hier auch da müssen Sie am Ball bleiben.
Kurzvortrag
Und natürlich aktuell Bescheid wissen und damit geht es los, natürlich der mündliche Kurzvortrag. Wie ist der aufzubauen? Was sind Tipps und Tricks? Wie verhalten Sie sich? Wie tragen Sie entsprechend vor? Das Ganze werden wir auch mit Prüfungssimulation hier im Rahmen der mündlichen Prüfungsvorbereitung selbstverständlich mit Ihnen alles durchgehen.
Also aus diesem Blick, aus dem Grunde hoffe ich Ihnen hat der Überblick jetzt hier über die schriftliche Prüfung und auch Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ein bisschen was gebracht, würde mich natürlich freuen, wenn wir uns wiedersehen, virtuell oder hier vor Ort irgendwo in Deutschland. In diesem Sinne, ich drücke Ihnen natürlich herzlich die Daumen, dass das geklappt hat mit der schriftlichen Prüfung und wünsche Ihnen alles Gute. Und man sieht sich bis bald Servus und Danke für die Aufmerksamkeit tschüss.