Schriftliche Steuerberaterprüfung 2024 - Klausurbesprechung Tag 3

Autor:in
Prof. Dr. Gerhard C. Girlich

Unser Dozent Prof. Dr. Gerhard C. Girlich erläuternt auf Basis von Teilnehmer-Gedächtnisprotokollen die Themen, Aufgaben und vor allem mögliche Lösungswege der zweiten Klausur der Steuerberaterprüfung 2024. Verschaffen Sie sich jetzt schon einen Eindruck davon, wie Sie an Tag 3 des Steuerberaterexamens abgeschnitten haben.

Schriftliche Steuerberaterprüfung 2024
Tag 3 - Bilanzsteuerrecht

 

 

 

Klausurbesprechung Steuerberaterprüfung 2024 Tag 3  - Transkript

Herzlich willkommen zu einem ersten Überblick über das Steuerberater Examen 2024. Konkret hier der dritte Tag mit Buchführung und Bilanzierung. Wir haben mal die Erfahrungen der Teilnehmer, die Berichte, die wir erhalten haben, sortiert und strukturiert, um ihn einen ersten Einblick geben zu können, was in diesem Jahr im Berater Examen in Bilanz drangekommen ist. Wenn wir uns die Übersicht anschauen, haben wir hier eine klassische Form im Jahr 2024 gehabt, nämlich drei verschiedene Teile ein Einzelunternehmen, eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft. Nicht ganz, die gleich Verteilung, wie wir sie früher mal vorgefunden haben, mit 3x 33, aber ungefähr so 40/30/30. Kommt da schon relativ nah und ist im Verhältnis zu den letzten Jahren wieder mehr zu einer Gleichverteilung Kommen. 

Im Einzelunternehmen haben wir die klassische Bilanzstruktur gehabt mit Handels und Steuerbilanz, mit verschiedenen Texte zu klassischen Bilanz Themen. Im Teilkapitalgesellschaft scheint es eher so gewesen zu sein, dass wir hier mehr klassische Körperschaftsteuer Aufgaben hatten, die dann abschließend bilanziell zu würdigen waren Schlagwort, verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage, Körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg und der dritte Teil der war überraschend. Viele Teilnehmer haben berichtet, dass überrascht waren statt der klassischen Version des Umwandlungssteuerrechts in Form des §24 des Umwandlungssteuergesetz den § 20 des Umwandlungssteuergesetzes vorzufinden. Trotzdem ist es eine Personengesellschaftsaufgabe, weil es darum ging, dass eine Mitunternehmerschaft eine OHG einzubringen war in eine Kapitalgesellschaft. Das heißt, wir haben aus einer Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft gemacht. Klassisch das Thema aber eher natürlich zu erwarten. Am zweiten Tag in Einkommenssteuer aber schauen wir die Erfahrungsberichte etwas detaillierter an, schauen wir uns mal an, was im Bereich des Einzelunternehmens so gekommen ist. Wir haben beim Einzelunternehmen als erstes einmal die Aufgabenstellung klassisch Handels- und steuerrechtliche Würdigung, wie wir das seit Jahren gewohnt sind, mit wenigen Ausnahmen. Wir haben Korrekturbuchungen unter Vorgabe von drei Buchungskreisen, wie es in den letzten Jahren auch klassisch im Berater Examen hatten. Und wir hatten neben den Korrekturbuchungen in der Handelsbilanz natürlich auch die Darstellung der Buchungssätze in am eigenständigen steuerlichen Buchungskreis als das System von Buchungskreis nur stb-Buchungskreis nur hb und gemeinsam. 

Inhaltlich ging es um ein Elektroauto. Das hatten wir schon öfters im Steuerberaterexamen. Diesmal lag der Schwerpunkt aber mehr auf der Frage. Wie gehen wir mit Privatnutzung und so einem Elektroauto um dann nach Jahren wieder einmal und verlässt eine Maschine aufgrund eines Ereignisses wie Naturkatastrophe, Brand etc. Sie wissen, worauf ich hinaus möchte. RFE, denn wir haben natürlich ein entsprechendes Ersatzwirtschaftsgut angeschafft, also ein Thema, das schon jahrelang nicht mehr der Beraterprüfung gekommen ist. Ist dieses Jahr mal ein schöner Breite dran gekommen, wie man hört, ja, und dann hatten wir auch noch eine Forderung. Auslieferung und Leistung, die unverzinslich war und zu guter Letzt Ggab es dann noch eine Problematik mit Waren. Sie vermissen hier, was Klassisches das Grundstück ist, das ist richtig. Das Grundstück das kam dann später aber nicht so umfangreich, wie das aus den letzten Jahren gewohnt war. Schauen wir uns die Erfahrungsberichte noch etwas detaillierter an und beginnen wir erst einmal mit unserem Elektroauto. Bei unserem Elektroauto da haben wir die Situation, dass wir als erstes einmal ein Hybrid Auto hatten, also eine Situation, wo ich daran denken muss, wenn Privatnutzung ist. Mit welchem Prozentsatz gehe ich in die Privatnutzung rein weil wir, haben ja diese ein Prozent oder die Reduktion, das Hälfte oder ein Viertel. Dann die problematisch §7g Absatz 5. Laut den Berichten wurde die geltend gemacht. Das hat viele irritiert, weil die Voraussetzung des sieben §7g gar nicht erfüllt waren, das heißt, natürlich wäre entsprechend wieder zurückzutreten. Dann wurde dieses Elektroauto Betriebelektroauto für Privatfahrten genutzt und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Was ist logischerweise daraus zu machen? Naja, wir müssen uns die Frage stellen, wie können wir diese private Nutzung entsprechend berechnen? Dazu gibt es zwei Möglichkeiten. Ein Prozent Methode und Fahrtenbuch-Methode. Und selbst wenn ihnen ein Fahrten gegeben ist, heißt das nicht automatisch, dass das Fahrtenbuch dann umzusetzen ist. Doch ich muss eine Vergleichsrechnung machen. Ich muss schauen, welche Methode ist besser? Ich habe beide zur Verfügung, weil die Voraussetzungen für ein Fahrtenbuch gegeben sind. 

Vor aller Vorfreude über die Frage der Privatnutzung und der rechtlichen Würdigung der selbigen darf nicht vergessen, dass wir als erstes einmal unser Hybrid Elektroauto zu bilanzieren haben, ganz normal mit der Berechnung der Anschaffungskosten. Und dann ist natürlich die Abschreibung (AfA) dafür entsprechend vorzunehmen. Und dann müssen wir natürlich reingehen in diese private PKW Nutzung. Beide Methoden ausrechnen, die günstigere für den Mandanten definieren und dann nicht vergessen, dass die Methode, die wir hier ausgewählt haben, natürlich auch gilt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und bei aller Euphorie über die ganzen gefundenen Ergebnisse dürfen wir auch nicht vergessen, dass das Ganze natürlich auch noch eine entsprechende umsatzsteuerliche Dimension hat, dass wir uns also fragen müssen. In welchem Umfang fällt auch hier noch Umsatzsteuer ab. 

Ja und dann haben wir als zweites unsere Maschine, eine verlässt uns eine kommt und unsere Maschine, die uns verlässt diese aufgrund eines höheren Ereignisse aus einer Zerstörung einer Naturkatastrophe ausgeschieden. Natürlich haben wir Anspruch auf eine entsprechende Versicherungsentschädigung. So weit, wir diese bis zum Bilanz-Stichtag nicht bekommen, haben wir natürlich eine entsprechende Forderung zu aktivieren und dann haben wir natürlich ein Ersatz Wirtschaftsgut erworben. Das Besondere, wie man hört, war das, was wir nicht in Deutschland gekauft haben, sondern wir haben das Ersatzwirtschaftsgut im Ausland erworben. Das heißt, wir haben hier eine Kombination zwischen einer RFE gehabt und einem Erwerb in Ausland. 
Dieser Kaufpreis ist natürlich auch nach dem Bilanzstichtag gezahlt und wär schön gewesen, da wäre die Sache auch noch spannender gewesen, aber offensichtlich ist er vorher gezahlt worden, so dass wir uns also für diese Problematik nicht auseinandersetzen. Das heißt natürlich, wir haben hier einen klassischen Vorgang, wie wir ihn öfters haben bei der RFE. Ich muss bis zum ausscheiden natürlich noch meine AfA Abschreibung vornehmen. Ich muss dann meine AfaA entsprechend berechnen, so wir das klassischerweise bei einer RFE haben. Ich habe dann wie gesagt meine Forderungshöhe der Versicherungsentschädigung. Das Delta würde natürlich einen entsprechenden Gewinn darstellen, weil Sie immer im Auge behalten: Bei einer Versicherungsschäden muss man darauf achten, ob es sich um eine Versicherungsentschädigung handelt, wie jetzt. Nur für das Ausscheiden des Wirtschaftsguts gezahlt wird oder auch für Folgeschäden. Soweit Folgeschäden im Spiel sind, wird das natürlich entsprechend nicht berücksichtigt, so es geht nur um die Entschädigung der Maschine und dann haben wir natürlich dafür die Anwendung der Rücklage für Ersatzbeschaffung, weil wir immer im Auge behalten müssen die Versicherungsentschädigung muss auch vollständig von Erwerb der neuen Maschine eingesetzt werden. Wäre das nicht der Fall, dann haben wir eine Situation der Mehr-Entschädigung und nicht alle stillen Reserven können vollständig auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Dann natürlich man nie vergessen. Das Ersatzwirtschaftsgut will natürlich am Ende des Jahres auch entsprechend bilanziert werden mit der Folge, dass wir hier wieder ein klassische Situation haben: Anschaffungskosten in Euro abs Abschreibung, AfA. 

Die dritte Situation, die wir vorgefunden haben, war eine Forderung aus Lieferung und Leistung. Die hat sich nach einem Verkauf von Produkten ergeben. Aber man hat diese Forderung aus Lieferung und Leistung umwandeln wollen in eine langfristige Darlehensforderung/Darlehensverbindlichkeit aus Sicht unseres Käufers. Und die Frage ist: Wie gehen wir damit? Naja an sich haben wir keinen Schmerz, wenn man das jetzt umwandeln von umlaufenden Anlagevermögen da passiert nicht allzu viel, aber es gab da eine Besonderheit. Wir wollten den Kunden etwas Gutes tun und haben keine Zinsen verlangt. Damit steht natürlich die Unverzinslichkeit im Raum. Bei Unverzinslichkeit gibt es ja das BFM-Schreiben. Das macht man immer ganz zu Beginn des Bilanzs-Unterrichts, dass man sich Gedanken dazu macht, wie geht man unverzinslichen Forderungen um? Wir haben ja einen aktuellen niedrigeren Wert und solange sie Umlaufvermögen sind, müssen wir handelsrechtlich, zwingend steuerlich, eben nicht und bei langfristigen Forderungen geht es wieder Handels- noch steuerlich als Zwangsveranstaltung. Wir hätten handelsrechtlich zwar Wahlrecht, was man immer so gerne ungern ausübt, weil das zerstört das schöne Bild der Handelsbilanz. Man möchte man ohne Eigenkapitalausweis und in der Steuerbilanz geht das überhaupt nicht, weil es sich hier nicht um eine langfristige dauernde Wertminderung handelt.

Also sowas kann man dann eher so mal als kleinen Zwischenfall betrachten, ja und dann etwas, was in den letzten Jahren wieder verstärkt kommt, was wir in den Jahren zuvor nicht hatten, die Diskussion um die Waren. Da haben wir die Situation, dass diese Waren auf Lager sind. Das ist natürlich hier die Frage. Wie bewerten wir unsere Waren entsprechend? Sprich alle Waren, die bis zur bis zum Bilanzstichtag geliefert worden sind, noch vorhanden sind, müssen entsprechend bewerten. Schlagwort, lifo, fifo, Durchschnittsbewertung. Das sind so die Themen, die einem sofort ins Gedächtnis kommen und dann haben einige Teilnehmer berichtet, dass da auch noch Waren, sozusagen der Pipeline waren waren, die am Bilanzstichtag noch nicht geliefert worden sind, und da hat man natürlich sofort Gedanken, muss man die bilanzieren natürlich nicht so lange nutzen und Lasten der ganzen Waren nicht habe, werde ich natürlich auch nicht entsprechend bilanzieren, die wieder Beschaffungskosten, die sind entsprechend gesunken und jetzt sollte natürlich die Alarmlocken angehen. Es geht also einmal um die Frage: Wie bewerte ich meine Waren, die ich da habe? Welche Methoden stehen wir zur Verfügung? Und zum anderen natürlich die Frage der Drohverlustrückstellung. Wenn ich also die Waren sozusagen zu teuer eingekauft habe und ich sie eigentlich hätte weniger haben können, dann bin ich natürlich in der Situation, dass ich eine Drohverlustrückstellung zu passivieren habe. Sie sehen bei diesen Sachverhalten. Wir haben absolut klassische Bilanz-Aufgaben. Nicht hoch, komplizierte, etwas, was man strukturiert abarbeiten konnte. 

Der zweite Teil mag im ersten Moment überraschen, weil er sehr stark fokussiert ist auf das Thema Kapitalgesellschaft und Körperschaftssteuerrecht. Aber natürlich haben Sie auch hier die Frage aufzuwerfen, wie diese ganzen Vorgänge in Handels- und Steuerbilanz zu würdigen sind. Natürlich mit entsprechenden Bilanzansätzen überrascht hat sehr viele Teilnehmer der Beraterprüfung, dass man hier den handelsrechtlichen Jahresüberschuss und das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln hatte. Das kommt immer wieder vor, in dem, da Anlagen beigefügt sind, schöne Tabellen aufzustellen sind. Buchungssätze sollen aber diesmal überhaupt keine Rolle gespielt haben. Buchungssätze scheinen sich also hier auf Teil eins konzentriert zu. Was war in dieser Aufgabe interessant drinnen da ging es einmal um den verbilligten Verkauf an einen nahen Angehörigengehen spielt überhaupt keine Rolle. Entscheidend ist, dass es offensichtlich eine Geschäftsbeziehung gab, zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter  bzw. einem nahen Angehörigen. Da klingelt das Ganze natürlich schon. Worauf wird das Ganze hinauslaufen? Natürlich sind wir hier im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung. Dann hatten wir noch das Gegenstück der verdeckten Gewinnauslegung. Verdeckte Einlage der Aufgabenstelle hat schön strukturiert und sauber die Problematik des Körperschaftsteuerrecht abgefragt. Man sagt, ja, immer sind drei Bereiche. VGA, VE und natürlich unser dritter Bereich war auch am im Rennen das körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg. Das sind absolut klassische Aufgaben, wie wir sie in Körperschaftsteuer-Sachen relativ häufig vor finden. Und das Ganze war dann garniert mit einer Forderung, wo ein Besserungsfall eingetreten ist, dass eine Forderung, die es erstmal nicht gab, und dann ist wieder aufgelebt hat, was sie wieder entsprechend aktivieren müssen und nach. Zum ersten Mal Pensionszusagen an die Geschäftsführer hatten das zwar schon mal im Zusammenhang mit §4f und §5f EStG, aber diesmal ging es tatsächlich um Pensionsrückstellung an sich aber garniert mit der Problematik der verdeckten Gewinnordnung. 
Schauen wir uns das etwas detaillierter noch an, wie ich schon angedeutet habe. Wenn ich einen nahen Angehörigen etwas verbilligt veräußere, dann bin ich natürlich in der Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung, wobei ich im Auge behalten muss, verbilligt der Verkauf ruft auch immer die Mindestbemessungsgrundlage auf dem Plan. Ich muss fragen, ob hier erhöhte Umsatzsteuer entsprechend zu zahlen ist. Das sind also die zwei Themenbereiche, die hier eine entsprechende Rolle gespielt haben.

Im zweiten Sachverhalt wo wir den verbilligten Verkauf vorfinden und zwar den verbilligten Verkauf an die Kapitalgesellschaft sind im Bereich der verdeckten Einlage. Wenn Sie die reine Körperschaftsteuer-Brille auf haben, dann haben Sie natürlich ein Teilwert im Auge und es geht Ihnen natürlich um die Frage: Wie bilanziere ich das Ganze? Das ist jetzt hier etwas anders zu sehen. Hier müssen Sie auch die Handelsbilanz noch im Auge behalten und handelsrechtlich sagt man nimmt die tatsächlichen Anschaffungskosten. Man kann aber auch hier den gemeinen Wert wählen, was durchzieht zu bevorzugen ist, wenn man möglichst hohen Eigenkapitalausweis läuft. Und hinsichtlich Steuerbilanz sind wir immer natürlich beim Teilwert das, was wir dadurch als Ertrag, sonstigen Ertrag innerhalb der Bilanz zeigen. Das müssen wir natürlich entsprechend wieder außer bilanziell korrigieren. Und zu guter Letzt werden wir natürlich auch weil wir eine Bilanzaufgabe haben, uns mit den Gedanken auseinandersetzen müssen, wie wir das Ganze bilanzieren. Das heißt, wir müssen natürlich zwischen Grund und Boden Gebäude aufteilen, wie es klassisch ist bei einem Grundstück und müssen natürlich dann auch die entsprechende Abschreibung aber beim Gebäude vor. 

Ja und der dritte Sachverhalt. Ich kaufe eine Beteiligung. Das ist was ganz Typisches, was wir in Körperschaftsteuer-Aufgaben sehr häufig finden. Diese Beteiligung wird während des Jahres erworben und natürlich gibt es eine Ausschüttung und jetzt weiß der geneigte Leser. Wir haben § 8 b Absatz 4 Satz 6 wir müssen uns fragen, können wir das Körperschaft Schachtelprivileg, die Schachtelstrafe wahrnehmen ja oder nein. Und an sich, nein, aber. Hier haben wir die Rückdatierungsmöglichkeit, wenn der Erwerb von mindestens 10%  während des Jahreserfolg, können wir das auf den 01.01. zurückdatieren und dann bekomme ich die entsprechende steuerfrei. Sie sehen bereits rot markiert gewerbesteuerliche Würdigung. Das war zusätzlich gefragt bei dieser Textziffer. Da fällt einem natürlich sofort das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg ein und das Gewerbesteuer Privileg findet hier eine Anwendung, weil ein Erwerb während des Jahres geht nicht. Es ist zwar Körperschaftsteuerlich möglich, zurück zu datieren, gewerbesteuerlich geht das aber leider überhaupt.  

So uns, dann hatten wir noch einen vierten Fall in dieser Kapitalgesellschaft-Aufgabe. Und zwar ging es um diese Forderung Eintritt des Besserungsfall und ich hatte ja schon angedeutet, wir haben die Wiederaktivierung der Darlehnverbindlichkeit bei unserer Kapitalgesellschaft und die entsprechenden Forderungen beim Gesellschafter. Zusätzlich müssen wir prüfen, ob natürlich auch hier Zinsen zu zahlen sind. Würden keine Zinsen gezahlt werden, haben wir aber keine verdeckte Einlagerei, nur freier Nutzungsvorteil. Werden Zinsen gezahlt, muss ich natürlich auch entsprechend berücksichtigen, und auch hier sollte eine Gewerbesteuer Würdigung durchgeführt werden. Das Schlagwort in dem Kontext wäre dann §8 Nr. 1. Das ist eher untypisch für eine Gewerbesteuer, für eine Bilanzaufgabe. Das ist klar, aber es ist mal ein netter Gag auch über den Tellerrand hinaus zuschauen und auch körperschaftsteuerliche in Kombination mit Gewerbesteuerlichen Würdigungen. 

Der letzte Themenkomplex, der interessant ist bei die Bereich der Pensionszusagen. Offensichtlich gab es hier zwei verschiedene Pensionszusagen. Eine Pensionszusage, wie schon länger gab und da wurde bereits festgehalten, dass diese Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, was dazu führt, dass wir natürlich diese Überlegung auch umsetzen müssen. Das müssen wir ein eigentlich prüfen. Aber so berichtet ist der Versorgungsfall auch eingetreten. Das heißt, soweit sich aus den Zahlung des Versorgungsfalls einen entsprechenden Aufwand haben, muss der natürlich auch entsprechend korrigiert werden im Kontext der vGA und klassisch natürlich, soweit sie die Pensionsrückstellung auflösen und dadurch einen Ertrag erzeugen müssen Sie natürlich den auch postponieren korrigiert also ganz klassische Themen, wie man im Bereich der vGA zusammen mit Passiv Positionen hat und dann gab es offensichtlich noch eine neue Pensionszusage und bei dieser neuen Pensionszusage, da sollte, da soll es kein Problem mit der Probezeit gegeben haben, was man klassischerweise hat bei diesen ganzen Pensionszusagen und verdeckten Gewinnausschüttung, sondern hier soll aber, das sind die Information, nicht ganz eindeutig eine Überversorgung gegeben haben. Mir da ist nur eingefallen, die Aufteilung mit 75/25, die in den Körperschaft hinweisen, drin steht, wo man dann auf diese Weise entsprechend eine verdeckte Gewinnausschüttung generiert. 
Also wenn Sie das den zweiten Teil sich anschauen, dann sind wir eher im klassischen Bereich des Körperschaftssteuerrechts unterwegs gewesen, wo wir dann zum Schluss noch die saubere Bilanzwürdigung gemacht haben. 

So der dritte Bereich ist ein Fall des Umwandlungssteuerrechts. Wir hatten ja ein bisschen wenig Umwandlungssteuerrecht in den letzten zwei Jahren, um es vorsichtig auszudrücken. Jetzt ist es sozusagen mit voller Breite noch mal zurückgekehrt, wobei hier Breite auch zu würdigen war, wie das auch aus den letzten Jahren gewohnt waren, nämlich nicht nur die Personengesellschaft, sondern alles im Kontext dieser Personengesellschaft. Und wenn ich jetzt vom Kontext der Personengesellschaft spreche, dann meine ich damit nicht nur die OHG und die beiden Gesellschafter, sondern hier gab es dann noch irgendwie bei dem orangen Gesellschafter einen Gesellschaftswechsel in der Vergangenheit, der nicht zu würdigen war. Aber daraus gab es eine positive Ergänzungsbilanz und bei unserem lila Gesellschafter gab es noch ein Wirtschaftsgutes Sonder-BV, ein Grundstück. Ich hatte ja gesagt, Grundstück gab es aber nicht so umfangreich in der Vergangenheit. Dem zweiten Teil dieses Grundstück mit der VE und hier hatten wir das Grundstück im Bereich des Sonderbetriebsvermögen, das fremdfinanziert war. Ja und die beiden Gesellschafter haben sich jetzt entschlossen, aus der OHG eine GmbH zu machen, also eine Einbringung entsprechend vorzunehmen. Handelsbilanz hat uns jetzt weniger interessiert, der Fokus ganz klar, Ertragsteuerrecht. Jetzt ging es natürlich um die Frage. Was steckt dahinter? Dahinter steckt im Prinzip ein Vorgang nach §20 Umwandungsteuergesetz. Und das Entscheidende ist, wir haben hier die gesamte OHG, die eingebracht wird, das heißt, ich habe das Einbringende unsere Gesellschaft unsere Mitunternehmer und ich muss den §20. Umwandlungssteuergesetz getrennt für beide würdigen. Ich muss natürlich prüfen, ob die Voraussetzungen gefüllt sind. Wenn ich Sonder BV lese, stellt sich mit für mich natürlich die Frage, ob alle Fußa wesentlichen Wirtschaftsgüter des Mitunternehmeranteils in die GmbH eingebracht werden oder eben nicht. Lassen Sie uns das Ganze noch etwas näher betrachten. Und zwar fangen wir als erstes Mal mit der Frage an dieser, dieser lila Typ, bringt der jetzt sein Grundstück mit ein oder nicht. Wenn er das mit einbringt in die GmbH, weil es sehr funktional wesentlich ist, dann kriegt das seinen zwanziger und dann hat er natürlich auch seine Bewertungswahlrecht. Für den Orangen sehe ich überhaupt keine Probleme, solange da kein Sonder BV rumspringt. Bisschen Ergänzungsbilanz macht uns da nicht nervös. Das bedeutet, wir haben hier Mitunternehmer-Anteil, der entsprechend begünstigt ist. Wir haben das Bewertungsfahrrecht, dass wir natürlich zugunsten von Orange ausüben in Form von Buchwert außer. der Sachverhalt verlangt was anderes, aber lila macht mich nervös. Lila da muss man einfach nüchtern betrachten, solange ein Grundstück zur zurück behält, haben wir eine Einbringung nach § 20 Absatz 1 steuerlich begünstigt wäre. Wir fallen also wieder darauf zurück, was das eigentlich ist, nämlich ein Tauschvorgang. Ich tausche meine Mitunternehmer-Anteile gegen Anteil an der GmbH. Der Vorgang wird zum gemeinsamen Wert bewertet § 6 Absatz 6 Satz 1. Ja und dann, zum neuen ist auch, dass wir normalerweise keine weiteren Vergünstigung bekommen. Wenn wir nämlich nicht den gesamten Mitunternehmeranteil veräußern, könnte es zum Problem werden. Das heißt, dass man §16 Absatz 4, 34 EStG auch entsprechend zu hinterfragen hat. 

So schauen wir mal, was noch passiert, wenn jetzt und das hier ist auch ein absolut klassischer Fall, also ich mache das immer im Umwandungssteuerrecht. Diesen Fall fand ich das hochinteressant, dass er jetzt in der Beraterprüfung offensichtlich so oder so ähnlich gekommen ist. Denn dieses Grundstück, das ist zwar zurück behalten worden, aber es ist an die GmbH vermietet worden und damit haben wir natürlich eine entsprechende Betriebsaufbereitung so jetzt bin ich etwas verrutscht. 
Und diese Betriebsaufbereitung führt jetzt dazu, dass das Grundstück notwendiges BV wird die GmbH Beteiligung notwendig bevor ist und der Kredit auch entsprechend BV und wenn ich jetzt aus dem bisherigen Mitunternehmer-Anteil aus dem sonder-BV genau zu sein, dass in das Betriebsvermögen überführe. Bei einer Betriebsaufspaltung bin ich im Fall von § 6 Absatz 5 Satz 2. 
Die Sache mit der Beteiligung ist ein bisschen blöd, weil ich habe jetzt nichts anderes, als dass ich das alles zum gemeinen Wert abwickeln muss, aber es würde hier entsprechend natürlich alles zum BV unseres Einzelnehmens Betriebsaufhaltung gehören. So und bezogen auf unseren Orangen-Kandidaten sieht die Welt natürlich viel besser aus. Wir haben natürlich hier die Begünstigung des § 20 Absatz 1 Umwandlungsteuergesetz kommt auch die, die zwischen Wert zu wählen oder Gemeinen Wert. Wir haben was ähnliches wie es wie ich gehört habe wie das auch 2020 schon, hatten eine sonstige Gegenleistung und da hatten wir schon vor paar Jahren im Examen, die Problematik, die sonstige Gegenleistung dem Buchwert überschritten hat und dann zwangsweise zwischen Wertansatz gefahren werden musste. Das scheint hier dieses Jahr ähnlich abgelaufen zu sein und dann hätten wir natürlich nicht mehr Buchwert, dann hätten wir Zwischenwert und über die Wertverknüpfung haben wir natürlich dann auch gezogen, auf dem die Anschaffungskosten der Beteiligung und den Veräußerungsgewinn entsprechend den Zwischenwert. So das jetzt mal zu unserer OHG jetzt nicht so die Rolle gespielt hat unsere beiden Gesellschafter. Interessant war diese Sache mit der Betriebsaufspaltung, die man kombiniert hat ja und zu guter Letzt natürlich die Frage. Was machen wir jetzt mit all dem, was wir bei der GmbH eingebracht haben? Wir würden natürlich zwei AfA reinfahren. Wir würden bezogen auf Orange die bisherige AfA fortführen, natürlich unter Beachtung des Zwischenwertansatzes, also die entsprechende Aufstocken der AfA-Bemessungsgrundlagen. Und auch wenn es komisch erscheinen mag ist, ist ein Wirtschaftsgut. Aber es sind zwei AfA-Reihen und für den Teil, die Lila eingebracht hat, würden wir dann tatsächlich auf die Idee kommen, dass wir diese AfA Reihe vollkommen neu definieren. Wir haben also eine neue AfA Reihe, die eine entsprechende neue Abschaffung. Also sie haben jetzt im dritten Teil das große Schlagwort Personengesellschaft gehabt, aber Sie haben auch hier die Breite des Themas gehabt ins Ertragssteuerrecht rein natürlich mit §20 Umwandlungssteuergesetz, kommen Sie nicht drumherum, auch sozusagen die Aspekte außen herum zu analysieren. Ich würde meinen der dritte Teil war der schwierigste Teil, der erste war klassisches Bilanzsteuerrecht, das zweite klassisches Körperschaftsteuer, ohne dass hier, was total abgespacetes gekommen ist. Der dritte Teil war herausfordernd in der Hinsicht, dass Sie wirklich sich den Gesamtüberblick verschaffen mussten und dann die Einzelbereiche abgrenzen mussten, natürlich die Einzel Bereiche durch zu dekliniert haben. 
So das war jetzt der erste Eindruck aus dem Examen 2024, so wie wir das als Rückmeldungen bekommen haben. Ja und jetzt hoffe ich natürlich, dass Sie alle erfolgreich durch dieses Examen durchgekommen sind. Denken Sie bitte rechtzeitig daran, die mündliche Prüfung ist nicht mehr allzu weit entfernt und es ist einiges zu tun, so dass Sie also rechtzeitig mit der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung beginnen sollten. Ich darf mich ganz herzlich für Ihre Aufmerksamkeit bedanken und wünsche Ihnen noch weiter viel Erfolg auf Ihrem Weg zum Steuerberater.