Sterbegeldversicherung: Leistung gehört zum Nachlass
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung grundsätzlich zum Nachlass gehören und somit der Erbschaftsteuer unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Bezugsrecht bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten wurde. Zugleich stellte der BFH klar, dass alle tatsächlich angefallenen Bestattungs- und Folgekosten (z.B. für Grabdenkmal und Grabpflege) in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd berücksichtigt werden können. Eine eventuell geltend gemachte Pauschale für Erbfallkosten ist kein Höchstbetrag, sondern lediglich eine Beweiserleichterung. Werden höhere Kosten nachgewiesen, dürfen diese ohne Beschränkung abgezogen werden.
Im konkreten Streitfall hatte das Finanzamt die Versicherungsleistung vollständig dem Nachlass zugerechnet, jedoch nur eine Pauschale für Erbfallkosten berücksichtigt. Der BFH bestätigte zwar die Einbeziehung der Sterbegeldversicherung in den Nachlass, betonte jedoch, dass die Erben sämtliche tatsächlich getragenen Nachlassverbindlichkeiten, einschließlich der vollständigen Beerdigungskosten, vom Nachlasswert abziehen können. Zur Ermittlung der genauen Höhe dieser Kosten wurde der Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen.
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