Erbschaftsteuer - Entscheidungen zu Schenkungsteuer und Verwaltungsvermögen
Das FG Hamburg hat ein Urteil zu steuerfreien Wertverschiebungen gefällt, während das FG Münster urteilte, dass im Bau befindliche Gebäude kein Verwaltungsvermögen darstellen.
Schenkungsteuer - Gesetzeslücke
Das Finanzgericht (FG) Hamburg entschied erneut, dass eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA keine schenkungsteuerpflichtige Übertragung darstellt. Konkret falle dieser Vorgang weder unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 noch unter § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG.
Die zum 28.3.2024 im Rahmen des Wachstumschancengesetzes neu eingeführte Regelung in § 7 Abs. 9 ErbStG, die solche Wertverschiebungen ausdrücklich als Schenkung definiert, ist nicht rückwirkend anwendbar. Da im entschiedenen Fall der Sachverhalt bereits 2017 verwirklicht wurde, findet die neue Vorschrift hier keine Anwendung. Außerdem verneinte das Gericht einen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO.
Gegen das Urteil (FG Hamburg, 15.10.2024, 3 K 134/22) wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. II R 32/24).
Verwaltungsvermögen - Urteil des FG-Münster zum im Bau befindlichen Gebäuden
Das Finanzgericht (FG) Münster entschied in zwei Fällen, dass sich im Bau befindliche Gebäude nicht als Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG qualifizieren, selbst wenn sie nach Fertigstellung vermietet werden sollen. Ausschlaggebend ist, dass zum Bewertungsstichtag noch keine tatsächliche Nutzungsüberlassung stattgefunden hat; eine bloß geplante Vermietung reicht nicht aus. Hintergrund ist die gesetzliche Zielsetzung, Betriebsvermögen zu begünstigen und nicht private Vermögensverwaltung zu fördern. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften zu Lasten der Steuerpflichtigen und ein Gestaltungsmissbrauch wurden vom FG verneint.
Gegen die Urteile wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. II R 37/24 und II R 38/24).