Abgabenordnung (AO)
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In der Abgabenordnung finden sich die gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Steuerarten in Deutschland. Sie umfasst die grundlegenden und für alle Steuerarten geltenden Regelungen über das Besteuerungsverfahren. Daher wir die Abgabenordnung auch als das „Steuergrundgesetz“ bezeichnet. Außerdem enthält die AO Vorgaben zu Steuervergütungen und zu Steuern, die dem Bundesrecht oder dem Recht der Europäischen Union (EU) unterliegen. Andere Bezeichnungen für das Gesetz sind Steuergrundgesetz oder Mantelgesetz.
Abgabenordnung: Was ist das?
Die Abgabenordnung (auch unter „AO" bekannt) ist das grundlegende Gesetz im deutschen Steuerrecht. Die AO regelt, wie die einzelnen Steuern berechnet und festgesetzt werden und wer die Steuern zahlen muss. Auch Strafen und Bußgelder für Steuersünder sind in dem Gesetz geregelt.
Abgabenordnung: Für wen gilt sie?
Die Abgabenordnung gilt für alle Steuerpflichtigen, die dem deutschen oder dem europäischen Steuerrecht innerhalb der EU unterliegen. Dabei kann es sich sowohl um Privatpersonen als auch um Unternehmen handeln. Es spielt keine Rolle, ob die Unternehmen als Einzelkaufleute, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften tätig sind. Das steuerrechtliche Überprüfungsverfahren erfolgt dabei hauptsächlich durch die Finanzgerichtsbarkeit.
Abgabenordnung: Die Gliederung
Die AO ist in diese neun Teile unterteilt:
- Einleitende Vorschriften
- Steuerschuldrecht
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Durchführung der Besteuerung
- Erhebungsverfahren
- Vollstreckung
- Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Straf- und Bußgeldvorschriften und Straf- und Bußgeldverfahren
- Schlussvorschriften
Einleitende Vorschriften
Der erste Abschnitt enthält allgemeine Vorschriften zur Klärung des Anwendungsbereichs und zur Bestimmung der wichtigsten steuerlichen Begriffe. Außerdem erfahren die Steuerpflichtigen, welche Finanzbehörde für welche Art von Steuern zuständig ist. Auch die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf Auskünfte und Informationen sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt.
Steuerschuldrecht
Der zweite Abschnitt der Abgabenordnung (AO) beschäftigt sich mit der Steuerschuld. Hier erfahren die Steuerpflichtigen, welchen steuerlichen Pflichten sie für sich selbst und als gesetzliche Vertreter von natürlichen oder juristischen Personen unterliegen. Die Vorschriften beziehen sich auch auf Vermögensverwalter und Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen wie Erbengemeinschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Der dritte Teil der Abgabenordnung (AO) enthält allgemeine Vorgaben, um die Steuerverfahren zwischen den Finanzbehörden und Privatpersonen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und anderen Personen zu regeln. Hier erfahren die Beteiligten, welche Stellen des öffentlichen Rechts, nicht-öffentliche Stellen und Behörden an der Versteuerung beteiligt sind und welche Unterlagen zum Nachweis der Steuerpflicht eingereicht werden müssen.
Durchführung der Besteuerung
Der vierte Teil der AO beschäftigt sich mit der Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen. Die Steuerzahler erfahren, welche Unterlagen sie wie lange aufheben müssen und wann sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Auch Regelungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind im vierten Teil zu finden.
Erhebungsverfahren
Der fünfte Teil der Abgabenordnung (AO) bestimmt, wann die einzelnen Steuerzahlungen fällig sind. Weitere Angaben betreffen die Verzinsung und Verjährung von Steuerschulden. Bei zu später Zahlung an die Finanzbehörden können steuerliche Nebenleistungen wie Zinsen, Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge oder Zwangsgelder fällig werden.
Vollstreckung
Der sechste Unterabschnitt der Abgabenordnung (Vollstreckung) informiert die Steuerzahler über den Ablauf von Mahnung und Vollstreckung bei zu später Zahlung und bei Steuerschulden. Die Schuldner erfahren die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden. Weitere Informationen betreffen die Aufteilung einer Gesamtschuld zwischen gesetzlichen Vertretern und anderen Personen und andere gerichtliche Entscheidungen zur Vollstreckung.
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Teil sieben der Abgabenordnung (AO) enthält die Verfahrensvorschriften für außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Damit sind verschiedene Antragsverfahren gemeint, mit denen die Steuerpflichtigen einem fehlerhaften Steuerbescheid widersprechen können. Außerdem enthält der siebte Teil Einzelheiten zur Datenschutz-Folgenabschätzung, um den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörden zu garantieren.
Straf- und Bußgeldvorschriften und Straf- und Bußgeldverfahren
Wenn die Finanzbehörden eine Steuerhinterziehung festgestellt haben, können sie ein Strafverfahren einleiten und ein Bußgeld festsetzen. Die gesetzlichen Regelungen sowie ergänzende Vorschriften zum Bußgeldverfahren sind im achten Teil der Abgabenordnung zu finden.
Schlussvorschriften
In den Schlussvorschriften bestimmt die Abgabenordnung (AO), dass die Grundrechte der Steuerpflichtigen zum Zweck der Steuererhebung und Steuerfahndung eingeschränkt werden dürfen. Die Einschränkungen betreffen das Briefgeheimnis, das Fernmeldegeheimnis, das Postgeheimnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Freiheit der betroffenen Personen.
Umfang der AO
Die Abgabenordnung (AO) bezieht sich auf alle Steuerarten in Deutschland für Privatpersonen und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Die jeweiligen Steuern müssen durch den Bund, die einzelnen Bundesländer oder durch die EU geregelt sein. Außerdem findet der Zollkodex für Steuern auf Importe und Exporte Anwendung.
Die Geschichte der AO: Die Abgabenordnung gibt es seit 1977
Die heute gültige AO löste im Jahr 1977 die Reichsabgabenordnung (RAO) ab. Das neue Gesetz wurde erlassen, um das Übergangsgesetz zu ersetzen und ein Mantelgesetz für das allgemeine Steuerrecht zu schaffen. Die neun Teile der AO entsprechen dem zeitlichen Ablauf einer Besteuerung.
Abgabenordnung (AO) in der Steuerberaterprüfung
Der Themenbereich Abgabenordnung (AO) wird bei der schriftlichen Steuerberaterprüfung im Rahmen der Verfahrensrechts-Klausur geprüft. Erfahrungsgemäß ist dies ein Themengebiet, welches bei den Prüflingen zu großen Problemen führen kann. Mit unserem AO Repetitorium bereiten wir Sie optimal vor und zeigen Ihnen, wie Sie die Klausur richtig angehen.
Hier finden Sie die AO online und als PDF
Zum Nachlesen finden Sie hier die AO online und unter diesem Link die PDF-Datei.