Steuerberatervergütungs­verordnung

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) regelt die Vergütung für steuerberatende Leistungen in Deutschland. Sie gilt für Tätigkeiten im Inland und für Steuerberater mit Sitz im Inland, jedoch nicht für vereinbarte Tätigkeiten. Steuerberater können von der StBVV abweichen, sofern sie dies schriftlich mit ihren Mandanten vereinbaren und bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Vergütung erfolgt in der Regel anhand von Wertgebühren, Betragsrahmengebühren oder Zeitgebühren, wobei der konkrete Betrag vom Gegenstandswert und anderen Faktoren abhängt. Neben den Gebühren können Steuerberater auch bestimmte Entgelte wie Pauschalsätze für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen oder Reisekosten geltend machen, umfassend transparente und gerechte Abrechnungen zu gewährleisten.

Anwendungsbereich
Steuerberatervergütungsverordnung

Welche Vergütung ein Steuerberater für seine steuerberatende Leistung fordern darf, ist klar in der Steuerberatervergütungsverordnung festgelegt. Diese gilt für Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigte gleichermaßen, wenn diese ihren Sitz in Deutschland haben oder steuerberatende Tätigkeiten im Inland vornehmen.

Steuerberater können allerdings von der in der Verordnung festgelegten Vergütung nach oben oder unten abweichen und individuelle Abrechnungsmodalitäten mit Ihren Mandanten vereinbaren. Diese Vereinbarung muss schriftlich festgehalten werden und die Anforderungen gemäß § 4 der StBVV erfüllen.

Berechnung der Vergütung
Steuerberatervergütungsverordnung

Die Steuerberatervergütungsverordnung legt fest, ob für die verschiedenen Tätigkeiten sogenannte Wertgebühren, Betragsrahmengebühren oder Zeitgebühren herangezogen werden müssen. Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, zeigen wir im Nachgang auf.

Damit die Vergütung eines Steuerberaters für den Mandanten auch nachvollziehbar ist, muss eine Honorarrechnung laut § 9 StbVV folgende Angaben enthalten:

  • die Bezeichnung der erbrachten Leistung
  • die angewandte Gebührenvorschriften
  • bei Wertgebühren den Gegenstandswert
  • bei Zeitgebühren die Angabe der Stunden, aufgeschlüsselt nach Rahmensätzen
  • die Auslagen
  • die Vorschüsse
  • die Umsatzsteuer

Zu guter letzt muss die Honorarrechnung die Unterschrift des Steuerberaters tragen. Werden Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen abgerechnet, kann der entsprechende Betrag als Gesamtsumme angegeben werden.

Wertgebühr
Steuerberatervergütungsverordnung

Eine Wertgebühr ist eine Form der Vergütung für steuerberatende Leistungen, die sich nach dem Wert richtet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Im Kontext der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Deutschland werden bestimmte steuerliche Aufgaben, wie die Erstellung von Steuererklärungen oder die Aufstellung von Jahresabschlüssen, in vielen Fällen nach Wertgebühren abgerechnet.
 

Der Gegenstandswert wird anhand festgelegter Gebührentabellen (A bis D) der StBVV und eines Zehntsatzes bestimmt, der für die jeweilige Tätigkeit gilt. Die konkrete Höhe der Gebühr ergibt sich somit aus dem Gegenstandswert der erbrachten Leistung, dem anwendbaren Zehntsatz und der entsprechenden Gebührentabelle. Diese Methode ermöglicht es, die Vergütung an die Bedeutung und den Umfang der steuerlichen Tätigkeit anzupassen und stellt sicher, dass komplexe Aufgaben höher vergütet werden als weniger aufwändige.

Betragsrahmengebühr
Steuerberatervergütungsverordnung

Die Betragsrahmengebühr ist eine weitere Form der Vergütung für steuerberatende Leistungen, die in Deutschland im Rahmen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) angewendet wird. Anders als bei der Wertgebühr, die sich nach dem Wert des Gegenstands der Tätigkeit richtet, legt die Betragsrahmengebühr konkrete Euro-Beträge für bestimmte steuerliche Aufgaben fest.
 

Die StBVV enthält vorgegebene Beträge für verschiedene Tätigkeiten, wie beispielsweise die Einrichtung von Lohnkonten oder die Führung von Lohnabrechnungen. Die Steuerberater können für diese Leistungen Gebühren innerhalb des festgelegten Betragsrahmens berechnen, wodurch die Vergütung klar definiert und transparent ist. Die konkrete Höhe der Gebühr wird je nach Aufwand und Umfang der erbrachten Dienstleistung innerhalb des vorgegebenen Betragsrahmens festgelegt. Dies bietet sowohl den Steuerberatern als auch ihren Mandanten eine gewisse Planungssicherheit bei der Abrechnung der steuerlichen Aufgaben.

Zeitgebühr
Steuerberatervergütungsverordnung

Die Zeitgebühr ist eine Methode zur Berechnung der Vergütung für steuerberatende Leistungen, die im Rahmen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Deutschland angewendet wird. Im Gegensatz zur Wertgebühr, die sich nach dem Wert des Gegenstands der Tätigkeit richtet, und zur Betragsrahmengebühr, die feste Euro-Beträge vorgibt, basiert die Zeitgebühr auf dem tatsächlich benötigten Zeitaufwand für die Erbringung der Dienstleistung.

Die Höhe der Zeitgebühr wird pro angefangene halbe Stunde berechnet und kann je nach Vereinbarung und Schwierigkeitsgrad der Aufgabe variieren. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, liegt die Spanne in der StBVV üblicherweise zwischen 30 und 75 Euro pro halbe Stunde. Die Zeitgebühr kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die exakte Wertermittlung des Gegenstands der Tätigkeit schwierig ist oder die steuerliche Aufgabe zeitintensiv ist. Sie bietet Flexibilität bei der Honorarberechnung und ermöglicht eine genauere Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwands durch den Steuerberater.

Zusätzliche Ansprüche
Steuerberatervergütungsverordnung

Neben den genannten Gebührenarten hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz bestimmter während der Auftragsausführung entstandener Entgelte:

  • Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann der Steuerberater anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschalsatz in Höhe von 20 Prozent der nach der StBVV berechneten Gebühr verlangen, jedoch höchstens 20 Euro (§ 16 StBVV).
  • Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien können erstattet werden (§ 17 StBVV).
  • Fahrt- und Übernachtungskosten im Rahmen von Geschäftsreisen können als Reisekosten geltend gemacht werden (§ 18 StBVV).
  • Ein Tage- und Abwesenheitsgeld für Geschäftsreisen (§ 18 StBVV).
  • Die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer (derzeit 19 Prozent) kann ebenfalls in Rechnung gestellt werden (§ 15 StBVV).

Diese Regelungen in der StBVV dienen der transparenten und gerechten Abrechnung von Steuerberaterleistungen und bieten gleichzeitig Flexibilität, um individuelle Vereinbarungen zwischen Steuerberatern und ihren Mandanten zu ermöglichen.