Berufshaftpflicht für Steuerberater: Wie viel von was?

Autor:in
Dr. Markus Wollweber

Sie haben bereits eine eigene Kanzlei oder spielen mit dem Gedanken, sich in der Zukunft als Steuerberater oder Steuerberaterin selbständig zu machen? In unserer Blog-Reihe „Der smarte Berater“ dreht sich alles um die Selbständigkeit als Steuerberater. Von wichtigen Fristen, über Honorarvereinbarungen bis hin zu Haftungsfragen: Zusammen mit Streck Mack Schwedhelm, einer der führenden Rechtsanwaltskanzleien im Steuerrecht, beantworten wir alle Fragen, die man als selbständiger Steuerberater im Blick haben muss.

Im ersten Beitrag geht es um eine der wichtigsten Grundlagen: die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung.

Ist die Berufshaftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung?

Aus gutem Grund ist jeder steuerliche Berater und jede steuerliche Berufsausübungsgesellschaft gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Dabei greift der Versicherungsschutz nach dem sogenannten Verstoßprinzip ab demjenigen Zeitpunkt, ab dem der Berufshaftpflichtversicherungsvertrag mit der Versicherung abgeschlossen ist.

Sollten die aktuellen AVB einbezogen werden?

Wichtig: Nahezu ausnahmslos ist es in den letzten Jahrzehnten so gewesen, dass die aktualisierten Versicherungsbedingungen für den versicherten Steuerberater jeweils günstiger waren als die vorhergehenden AVB (allgemeinen Versicherungsbedingungen). Allerdings werden die aktualisierten Versicherungsbedingungen nicht von allein Vertragsbestandteil, sondern müssen proaktiv in den Versicherungsvertrag einbezogen werden. Sofern Sie daher bereits über eine Haftpflichtversicherung verfügen, sollten Sie prüfen, ob es hier zwischenzeitlich eine Aktualisierung der AVB gegeben hat und ob diese in Ihren Versicherungsvertrag einbezogen worden sind.

Wie hoch sind die Mindesthaftpflichtbeträge?

Die Mindesthaftpflichtbeträge, die im Schadensfall zu versichern sind, betragen:

Einzel-Steuerberater250.000 € je Schadensfall
GbR/Partnerschaftsgesellschaft500.000 €
Steuerberater-Partnerschaft mbB1 Mio. €

Achtung: Sind als Gesellschafter auch andere Personen als Steuerberater, z.B. Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer beteiligt, können sich andere Mindestversicherungsbeträge ergeben. 

Welche Tätigkeiten sind versichert?

Grundsätzlich vom sachlichen Versicherungsschutz umfasst sind alle Vorbehaltsaufgaben im Sinne des Steuerberatungsgesetzes sowie im Grundsatz alle sonstigen Tätigkeiten, die nach § 57 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 6 StBerG mit dem Beruf vereinbar sind.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich insoweit i.d.R. auf die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, vorläufiger Insolvenzverwalter und Sonderinsolvenzverwalter, sowie bspw. auf die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand, Schiedsrichter oder Schiedsgutachter, Praxisabwickler (§ 70 StBerG).

Der Versicherungsschutz besteht ferner für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, die als erlaubte Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld des Steuerberaters gehören (vgl. § 5 RDG). Soweit die Grenzen der erlaubten Nebenleistung nicht bewusst überschritten werden, bleibt der Versicherungsschutz erhalten. 

Nicht versichert sind in der Regel unternehmerische Tätigkeiten, wie z. B. die über eine steuerliche und wirtschaftliche Beratung hinausgehende Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere von Geldanlagen und Kreditgewährungen.

Was ist mit der steuerlichen Beratung mit Auslandsbezug?

Erfolgt auch eine Tätigkeit mit Auslandsbezug, sollte stets geprüft werden, ob die Beratungsleistungen auch ausländisches Recht betreffen und ob für diesen Fall Versicherungsschutz besteht. Zwar besteht dem Grunde nach der Deckungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung auch für vereinbare Tätigkeiten im europäischen Ausland - aber zum einen ist die Leistungspflicht der Versicherer regelmäßig auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beschränkt und zum anderen gelten für bestimmte Länder Risikoausschlüsse.

Übernimmt die Haftpflichtversicherung auch Strafverteidigerkosten?

Grundsätzlich nicht, sofern sie anfallen, wenn gegen den Steuerberater anlässlich eines Steuerberaterhaftungsverfahrens zugleich das Steuerstrafverfahren eröffnet wird. Insofern kann in Erwägung gezogen werden, eine Spezialstrafrechts-Schutzversicherung abzuschließen.

Übernimmt die Versicherung Schäden aus Cyber-Angriffen?

Hier kommt es auf den konkreten Schaden an. Werden beispielsweise mandantenbezogene Informationen fahrlässig ungeschützt aufbewahrt und von dritter Seite entwendet, kann der dem Mandanten hieraus entstehende Schaden grundsätzlich einen nach der Berufshaftpflichtversicherung regulierungsfähigen Schaden darstellen. Andere Schäden, wie beispielsweise Betriebsausfallschäden oder finanzielle Belastungen aus der Erpressung von Lösegeldern fallen regelmäßig nicht unter den Deckungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung. Hier kann im Einzelfall der Abschluss einer Cyber-Versicherung in Erwägung gezogen werden. 

Schützt mich die Berufshaftpflichtversicherung gegen die direkte Inanspruchnahme durch den Mandanten?

Sofern dem Mandanten ein Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Berufsausübung gegenüber dem Steuerberater oder der Berufsausübungsgesellschaft zusteht, richtet sich dieser Anspruch - anders als etwa im Straßenverkehrsrecht - unmittelbar gegen den Berater / die Berufsausübungsgesellschaft. Im Innenverhältnis hat der Berater / die Gesellschaft dann aber einen Deckungsanspruch, d.h. einen Anspruch auf Freistellung von dieser Inanspruchnahme gegenüber der Haftpflichtversicherung, wenn und soweit Deckungsschutz besteht.

Sind auch die Tätigkeiten angestellter Steuerberater abgesichert?

Auch die Tätigkeiten des angestellten Steuerberaters sind grundsätzlich mitversichert. Allerdings müssen diese an die Versicherung gemeldet werden, da die Anzahl der Angestellten Auswirkungen auf den Beitrag hat und eine Absicherung grundsätzlich die jeweilige Meldung der angestellten Steuerberater voraussetzt.

In welchen Fällen kann ein Deckungsschutz entfallen?

Ein Deckungsschutz kann bspw. entfallen, wenn eine für den Steuerberater verbotene Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG ausgeübt wird. Die Abgrenzung im Einzelfall ist häufig nicht einfach.

Dies gilt insbesondere für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Steuerberater gestattet ist, Vertragsentwürfe für den Mandanten zu fertigen. Gleiches gilt für den Bereich der Sozialversicherung, beispielsweise im Zusammenhang mit der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Zudem kann der Deckungsschutz bei wissentlicher Pflichtverletzung entfallen. Erfolgt also ein wissentlicher Verstoß gegen Pflichten aus dem Mandatsvertrag, kann dies zu einem Wegfall des Versicherungsschutzes führen. 

Welche Grundsätze greifen beim Versicherungswechsel?

Sofern Sie die Haftpflichtversicherung wechseln, ist die vorhergehende Berufshaftpflichtversicherung noch zur Regulierung verpflichtet, wenn und soweit der Verstoß - d.h. die Pflichtverletzung - in den zeitlichen Deckungsschutz der vorhergehenden Versicherung hineinfällt (sog. Verstoßprinzip).

Welcher Versicherungsschutz ist für mich der Höhe nach angemessen?

Auch wenn es wie eine Binsenweisheit klingt: Eine Deckungsgrenze von 250.000 €  oder 500.000 € ist im Einzelfall schnell erreicht. Es reicht die Aufdeckung der stillen Reserven eines kleinen Handwerkbetriebs.

Faust-Formel: Ermitteln Sie für Ihren guten Mandanten überschlägig die stillen Reserven. Eine adäquate Mindestversicherung sollte bei 50 % dieses Betrags liegen.

Wie sind die Versicherungsbeiträge steuerlich zu behandeln?

Die Versicherungsbeiträge stellen grundsätzlich laufende Betriebsausgaben dar. Die anteilige Übernahme der Berufshaftpflichtbeiträge für angestellte Steuerberater kann - jedenfalls soweit dieser Betrag die Mindestversicherungssumme übersteigt - zudem steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen und insofern lohnsteuerpflichtig sein.

Über den Autor


Dr. Markus Wollweber 

Fachanwalt für Steuerrecht und seit 2010 Partner bei STRECK MACK SCHWEDHELM Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB in Köln.

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