Steuerermäßigung: Steuerberater muss über Folgen informieren

Das Landgericht (LG) Lübeck hat entschieden, dass ein Steuerberater zum Schadensersatz verpflichtet werden kann, wenn er seinen Mandanten nicht darüber aufklärt, dass eine vom Finanzamt eigenmächtig angewendete Steuerermäßigung, die laut § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann, bereits verbraucht wurde. In dem verhandelten Fall hatte der Mandant aufgrund der Empfehlung seines Steuerberaters keinen Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt, in dem diese Ermäßigung ohne Antrag angewendet wurde. Jahre später, als der Mandant die Ermäßigung beantragen wollte, wurde dies abgelehnt, da sie bereits als verbraucht galt. Der Steuerberater wurde letztendlich verpflichtet, dem Mandanten etwa 220.000 EUR Schadenersatz zu leisten.

Hintergrund:

  • Das Finanzamt wendete eigenmächtig einen einmaligen ermäßigten Steuersatz auf den Steuerbescheid eines Mandanten an, ohne dass dieser ihn beantragt hatt.e
  • Der Steuerberater empfahl dem Mandanten, keinen Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen, um eine höhere Nachzahlung zu vermeiden. Der Mandant folgte dieser Empfehlung und legte keinen Einspruch ein.
  • Zehn Jahre später wollte der Mandant die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, aber das Finanzamt lehnte dies ab, da die Ermäßigung als bereits verbraucht gilt.
  • Der Mandant klagte vor dem LG Lübeck und forderte Schadensersatz vom Steuerberater, da dieser ihn nicht über die Einmaligkeit der Steuerermäßigung informiert hatte.
  • Das LG Lübeck entschied zugunsten des Mandanten und verpflichtete den Steuerberater, ihm Schadensersatz in Höhe von rund 220.000 EUR zu leisten, da er nicht auf die Einmaligkeit der Steuerermäßigung hingewiesen hatte.

Quelle: Urteil v. 11.1.2024, 15 O 72/23, LG Lübeck