Abgrenzung AdV von der Stundung - Kurzvortrag
Abgrenzung AdV von der Stundung bzw. vom Ruhen des Verfahrens als Thema eines Kurzvortrags im Rahmen der mündlichen Steuerberaterprüfung. Wir zeigen Ihnen beispielhaft, wie Sie zu diesem Thema einen Kurzvortrag aufbauen können.
Der Kurzvortrag in der mündlichen Steuerberaterprüfung zum Thema “Abgrenzung AdV von der Stundung bzw. vom Ruhen des Verfahrens” sollten Sie in drei Abschnitte gliedern.
Diese Abschnitte können Sie wie nachfolgend dargestellt aufbauen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem heutigen Kurzvortrag möchte ich die Unterschiede zwischen der Aussetzung der Vollziehung (AdV), der Stundung und dem Ruhen des Verfahrens im Steuerrecht erläutern. Diese drei Instrumente dienen zwar alle dazu, finanzielle Belastungen für den Steuerpflichtigen zeitlich zu verschieben oder Verfahren zu beeinflussen, unterscheiden sich jedoch in ihren Voraussetzungen, Rechtsgrundlagen und Wirkungen erheblich. Eine genaue Abgrenzung ist für die steuerliche Praxis von großer Bedeutung.
- Aussetzung der Vollziehung (AdV):
- Rechtsgrundlage: § 361 AO und § 69 FGO
- Zweck:
- Verhinderung unbilliger Härten während eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gegen einen Verwaltungsakt (z.B. Steuerbescheide).
- Voraussetzungen:
- Einlegung eines zulässigen Rechtsbehelfs (Einspruch oder Klage).
- Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes oder unbillige Härte.
- Wirkung:
- Die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wird ausgesetzt.
- Der Steuerpflichtige muss in Fällen der AdV bei Steuerfestsetzungen die strittige Steuer vorerst nicht zahlen.
- Keine Zwangsvollstreckung in Bezug auf die ausgesetzte Steuer.
- Stundung:
- Rechtsgrundlage: § 222 AO
- Zweck:
- Liquiditätsschwierigkeiten des Steuerpflichtigen überbrücken.
- Voraussetzungen:
- Antrag des Steuerpflichtigen.
- Einziehung bei Fälligkeit würde eine erhebliche Härte bedeuten.
- Die Einziehung der Steuer wird durch die Stundung nicht gefährdet.
- Wirkung:
- Fälligkeit wird für die gestundete Steuer hinausgeschoben.
- In der Regel werden Stundungszinsen nach § 234 AO erhoben.
- Ruhen des Verfahrens:
- Rechtsgrundlage: § 363 AO
- Zweck:
- Aussetzung des Verwaltungsverfahrens bis zur Klärung einer Vorfrage.
- Voraussetzungen:
- Ungewissheit über eine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage.
- Ein anderes Verfahren (z. B. Musterverfahren) ist anhängig, dessen Ausgang Einfluss hat.
- Zustimmung des Steuerpflichtigen ist ggf. erforderlich.
- Wirkung:
- Das Verwaltungsverfahren wird pausiert.
- Keine weiteren Ermittlungen oder Entscheidungen während des Ruhens.
- Die Steuer bleibt grundsätzlich fällig; Vollstreckungsmaßnahmen können jedoch ausgesetzt werden.
Abgrenzung der Instrumente
- AdV vs. Stundung:
- AdV ist an einen angefochtenen Bescheid gebunden und setzt ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit voraus.
- Stundung basiert auf persönlichen Zahlungsschwierigkeiten und erfordert keinen Rechtsbehelf gegen den Bescheid.
- Bei der AdV wird die Vollziehung ausgesetzt, bei der Stundung die Fälligkeit hinausgeschoben.
- AdV vs. Ruhen des Verfahrens:
- AdV betrifft die Aussetzung der Vollziehung, das Verfahren selbst läuft weiter.
- Ruhen des Verfahrens pausiert das gesamte Verfahren, die Vollziehung kann aber weiterhin stattfinden, sofern keine AdV gewährt wird.
- Stundung vs. Ruhen des Verfahrens:
- Stundung verschiebt die Fälligkeit aufgrund individueller Härte.
- Ruhen des Verfahrens betrifft die Verfahrensführung und ist unabhängig von der Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Aussetzung der Vollziehung, die Stundung und das Ruhen des Verfahrens zwar ähnliche Ziele verfolgen, aber auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen basieren und unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen haben. Eine genaue Kenntnis dieser Unterschiede ist für die steuerliche Beratung und die Vertretung der Mandanteninteressen unerlässlich.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.