Wachstumschancengesetz - Stellungnahme des Bundesrats
Folgende Punkte hebt der Bundesrat in seiner Erklärung hervor:
- Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Größenmerkmale in Bezug auf die Steuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen im § 3 Nr. 72 EStG als Freibeträge gesetzlich festgelegt werden können. Dies würde dazu beitragen, dass Einnahmen und Entnahmen von Photovoltaikanlagen, die den festgelegten Grenzwert überschreiten, nicht mehr steuerbefreit sind. Eine Freibetragsregelung wird bevorzugt, da sie den sogenannten Fallbeileffekt vermeiden und die Akzeptanz bei Bürgern erhöhen würde, gleichzeitig Anreize für Investitionen in Photovoltaikanlagen schafft und somit zur Energiewende beiträgt.
- Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Einführung der elektronischen Rechnung/e-Rechnung um zwei Jahre zu verschieben. Er schlägt vor, dass die Verpflichtung zur Annahme von elektronischen Rechnungen erst ab dem 1. Januar 2027 gelten sollte. Dies würde ausreichend Zeit bieten, um technische und branchenspezifische Fragen im Zusammenhang mit elektronischen Rechnungen zu klären und Unternehmen genügend Zeit zur Anpassung ihrer Geschäftsprozesse und IT-Systeme ermöglichen.
- Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der maßgebliche Faktor für die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter reduziert werden kann, wenn diese zeitlich begrenzt wiedereingeführt wird.
- Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung, Maßnahmen zur Vermeidung einer "doppelten Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung zu ergreifen, weist jedoch darauf hin, dass diese Maßnahmen erst ab dem Jahr 2023 greifen und in ihrer aktuellen Ausgestaltung noch nicht ausreichen, um "doppelte Besteuerungen" für alle zukünftigen Rentenkohorten vollständig zu verhindern.
- Der Bundesrat setzt sich für eine Senkung der Strompreissteuer auf das europäische Mindestmaß ein und fordert eine kurzfristige Reform staatlich induzierter Preisbestandteile im Energiesektor.
- Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die geplante Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 73 EStG-E zu streichen, die vorsieht, dass Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung steuerfrei bleiben, wenn die Summe der Einnahmen im Veranlagungszeitraum weniger als 1.000 € beträgt. Diese Regelung würde in den meisten Fällen nicht greifen, da die Einnahmen regelmäßig über diesem Betrag liegen. Dadurch würde die Verwaltung für die Finanzämter vereinfacht, insbesondere in den Fällen, in denen Einnahmen aus der Vermietung von Stellplätzen oder der Verpachtung von Ackerland erzielt werden.
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