Pensionsverpflichtungen - Gewinnrücklage bei Übernahme
Auch im Fall eines Gewinns aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung ist die Bildung einer gewinnmindernden Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG zulässig. Der BFH stellte sich damit gegen die bisherige Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 2024 (Az. XI R 24/21) befasst sich mit der Frage, ob für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde Rücklage gemäß § 5 Abs. 7 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet werden darf.
Hintergrund des BFH-Urteils
Eine GmbH übernahm im Jahr 2014 eine Versorgungszusage für ihren Alleingesellschafter R von dessen vorherigem Arbeitgeber. Im Gegenzug erhielt die GmbH Vermögenswerte im Gesamtwert von 512.052 €. Hieraus ergab sich ein Übertragungsgewinn von 77.881 €, für den die GmbH eine Rücklage gemäß § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bildete und diese über 15 Jahre auflöste. Das Finanzamt erkannte die Rücklagenbildung nicht an und erhöhte den Gewinn entsprechend.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat entschieden, dass die GmbH berechtigt war, für den Gewinn aus der Übernahme der Pensionsverpflichtung eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG zu bilden. Die Bewertung der übernommenen Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung von Satz 5 nicht aus. Somit wurde die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen.
Dieses Urteil bestätigt, dass Unternehmen bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen unter bestimmten Voraussetzungen eine gewinnmindernde Rücklage bilden können, was steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Quelle: BFH
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