Inkongruente Gewinnausschüttung - Steuerlich Anerkennung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bereits am 4. September 2024 ein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen veröffentlicht. Dieses Schreiben bezieht sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 2022 (VIII R 20/20), in dem entschieden wurde, dass ein einstimmig gefasster, punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH zivilrechtlich wirksam ist und steuerlich anerkannt werden muss.
Inkongruente Gewinnausschüttung - Fälle
Inkongruente Gewinnausschüttungen, also solche, die vom Anteil am Stammkapital abweichen, sind demnach steuerlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:
- Abweichende Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag enthält gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 GmbHG eine andere Verteilungsmaßgabe als das Verhältnis der Geschäftsanteile, und die Ausschüttung entspricht dieser Regelung.
- Öffnungsklausel für abweichende Gewinnverteilung: Der Gesellschaftsvertrag ermöglicht mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung, und der entsprechende Beschluss wurde mit den erforderlichen Zustimmungen gefasst.
- Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss: Ein einstimmig gefasster Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von keinem Gesellschafter angefochten wird, gilt als zivilrechtlich wirksam. Dabei handelt es sich um einen Einzelakt, der die Satzung nicht dauerhaft ändert.
Das BMF-Schreiben ersetzt frühere Aussagen, insbesondere die im Schreiben vom 17. Dezember 2013, und passt die steuerliche Behandlung inkongruenter Gewinnausschüttungen an die aktuelle BFH-Rechtsprechung an.
In unserem Seminar Körperschaftsteuer geht unser Dozent Timo Unterberg (StB, LL.M) tiefer auf die genannten Fälle ein. Auch weitere aktuelle Schreiben und Urteile des BMF, BFH oder FG werden thematisiert und im Detail mit den Teilnehmern des Seminars erörtert.