Urteil FG Münster: Energiepreispauschale steuerbar
Nach einem Urteil des FG Münster (14 K 1425/23 E) zählt die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig.
In dem Fall erhielt der Kläger 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR. Das Finanzamt behandelte diese Zahlung im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Kläger argumentierte im Einspruchs- und Klageverfahren, dass die EPP keine steuerbare Einnahme sei, sondern eine staatliche Subvention, die nicht im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber habe lediglich die Auszahlung der Subvention übernommen.
Ein Zusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung ist nicht erforderlich
Das FG Münster wies die Klage ab. Es stellte fest, dass der Gesetzgeber die EPP in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet hat. Ein Zusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung ist daher nicht notwendig.
Regelung ist verfassungsgemäß
§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist auch verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber war gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig für die Besteuerung der Energiepreispauschale, da ihm die Einkommensteuer teilweise zufließt. Die Verfassung verlangt nicht, dass nur das "Markteinkommen" besteuert werden darf.
Musterverfahren zur Besteuerung der EPP
Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren wird sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind noch tausende Einspruchsverfahren zu der Besteuerung der Energiepreispauschale anhängig. Ob der Kläger Revision eingelegt hat, ist derzeit nicht bekannt.