Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer in Deutschland fällt für Gewinne aus Aktiengeschäften und auf Zinsen für Geldanlagen an. Gemäß § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) müssen die Kapitalerträge versteuert werden. Die Steuern werden direkt von der kontoführenden Bank an das Finanzamt abgeführt.
Was ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer ist eine Steuer, die von der Stelle einbehalten wird, die die steuerpflichtige Auszahlung vornimmt. Daher handelt es sich gleichzeitig um eine Quellensteuer. Durch die Abführung der Steuer an das Finanzamt gilt die Steuerpflicht als erfüllt. Die Einnahmen müssen nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden und unterliegen nicht dem individuellen Steuersatz der Steuerpflichtigen. Stattdessen erfolgt eine pauschale Versteuerung zu einem festgelegten Prozentsatz.
Alle wichtigen Informationen zur Abgeltungssteuer
Die einheitliche Abgeltungssteuer für Aktien und andere Anlageformen gibt es erst seit dem 01.01.2009. Bis zum 31.12.2008 gab es unterschiedliche Steuersätze für die verschiedenen Kapitalerträge. Eine weitere Änderung ist die Umwandlung der Kapitalsteuer in eine Quellensteuer. Bis zum Jahr 2008 galten die von Banken und Kapitalgesellschaften an das Finanzamt abgeführten Zahlungen als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer der Steuerpflichtigen. Die endgültige Höhe der Einkommensteuer wurde erst mit der Steuererklärung festgesetzt und die Kapitaleinkünfte darauf angerechnet. Seit 2009 müssen die Sparer die Kapitalerträge nicht mehr in ihrer Steuererklärung angeben. Durch den Einbehalt an der Quelle gilt die Steuerpflicht als abgegolten.
Hier die Eckdaten der Abgeltungssteuer:
- gültig seit: 01.01.2009
- Art: Quellensteuer, daher Einbehalt und Abführung durch die kontoführende Bank
- Höhe: 25 % der Kapitalerträge
- zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Kapitalertragsteuer
- bei kirchsteuerpflichtigen Anlegern zuzüglich Kirchensteuer von 8 % in Bayern und Baden-Württemberg beziehungsweise 9 % in den übrigen deutschen Bundesländern
Aktiengewinn – gibt es eine Versteuerung?
Grundsätzlich müssen Anleger Steuern auf einen Aktiengewinn und auf Zinsen zahlen. Wenn die Sparer die Aktiengewinn Versteuerung verhindern möchten, müssen sie selbst aktiv werden. Dazu gibt es diese Möglichkeiten:
- Einreichung eines Freistellungsauftrags bei der Bank. Für Alleinstehende werden durch den Sparerpauschbetrag, der sich durch den Freistellungsauftrag ergibt, Erträge bis zu 801,00 Euro steuerfrei ausgezahlt. Bei Verheirateten und Lebenspartnern verdoppelt sich der Freibetrag auf 1.602,00 Euro im Jahr. Der Freistellungsauftrag kann auch auf verschiedene Banken, Bausparkassen oder Versicherungen aufgeteilt werden.
- Beantragung einer Nichtveranlagebescheinigung (NV-Bescheinigung) bei dem zuständigen Finanzamt. Dazu müssen die Steuerpflichtigen das Formular Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung für natürliche Personen ausfüllen. Den Antrag dürfen nur Geringverdiener stellen, deren Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Wenn das Finanzamt der NV-Bescheinigung zustimmt, beträgt die Gültigkeit drei Jahre. Allerdings kann die Bescheinigung widerrufen werden, falls das Einkommen des Sparers innerhalb der drei Jahre über den Grundfreibetrag ansteigt.
- Beantragung einer Günstigerprüfung beim Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung. Steuerpflichtige mit einem persönlichen Steuersatz unterhalb der Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer können über die Günstigerprüfung zumindest einen Teil der gezahlten Steuer zurückerhalten.
Sind Abgeltungssteuer und Kapitalertragssteuer das Gleiche?
Die Kapitalertragsteuer ist die bekannteste Form der Abgeltungssteuer. Es gibt jedoch noch zwei weitere Formen der Steuer:
- Lohnsteuer, wenn der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben
- inländische Einkünfte von ausländischen Aufsichtsräten, Sportlern oder Künstlern mit beschränkter Steuerpflicht
Worauf fällt die Abgeltungssteuer an?
Für Sparer und Anleger mit einem Wertpapierdepot fällt die Abgeltungssteuer für diese Erträge an:
- Zinsen aus Spareinlagen, Investmentfonds, Anleihen und Zertifikaten
- Dividenden
- ab dem 1. Januar 2009 realisierte Kursgewinne beim Wertpapierhandel
Es besteht die Möglichkeit, Erträge mit Verlusten aus dem Wertpapierhandel zu verrechnen. Dabei müssen die Anleger beachten, dass Verluste aus Aktiengeschäften nur mit Gewinnen aus dem Aktienhandel verrechnet werden dürfen und nicht mit Zinsen aus anderen Geldanlagen oder mit den ausgezahlten Dividenden der Aktiengesellschaften.
Für einige Ausschüttungen fällt keine Steuer an. Dazu gehören Zinsen aus Privatdarlehen an Verwandte und unter bestimmten Voraussetzungen Erträge aus Kapitallebensversicherungen oder aus der Vermietung von Immobilien.
Aktiensteuer berechnen: So geht's
Es gibt drei verschiedene Prozentsätze für die Höhe der Abgeltungssteuer für Aktien:
- Kapitalertragsteuer Höhe ohne Kirchensteuer: 26,375 %
- Kapitalertragsteuer Höhe mit 8 % Kirchensteuer: 27,8186 %
- Kapitalertragsteuer Höhe mit 9 % Kirchensteuer: 27,9951 %
Hier ein Rechenbeispiel: Ein Anleger aus Bayern hat durch einen erfolgreichen Aktienhandel einen Gewinn von 500,00 Euro erzielt. Die Steuern auf den Aktiengewinn berechnen sich nach dieser Formel:
- 500 x 27,8186 % = 139,09 € Aktiensteuer
- 500 € - 139,09 € = 360,91 € Auszahlung an den Anleger
Was passiert bei der Kapitalertragssteuer mit ausländischen Kapitalerträgen?
Gemäß § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) müssen deutsche Anleger auch ausländische Kapitalerträge versteuern. Gleichzeitig erheben zahlreiche Staaten ihre eigene Steuer, die als ausländische Quellensteuer bezeichnet wird. Wenn es sich um ein Land mit einem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland handelt, kann die ausländische Steuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet werden. Wenn keine Verrechnung möglich ist, können sich die Sparer bei einigen Ländern die ausländische Steuer auf Antrag erstatten lassen. Ansonsten können die Sparer die ausländische Quellensteuer in ihrer Einkommensteuererklärung als Steuern auf Aktiengewinn angeben.