Reform der Kleinunternehmer-Regelung
Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 sieht zwei wesentliche Änderungen für Kleinunternehmer vor: eine Erhöhung der Umsatzgrenzen und die Möglichkeit, ab 2025 bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten innerhalb der EU die Kleinunternehmerregelungen anderer Mitgliedstaaten zu nutzen.
Änderungen im Überblick:
1. Aktuelle Regelung: Bisher galt die Kleinunternehmer-Regelung nur im eigenen Land des Unternehmers. Bei Leistungen in anderen EU-Ländern musste eine steuerliche Registrierung vor Ort erfolgen, außer bei speziellen Fällen des Reverse-Charge-Verfahrens.
2. Neue EU-weite Regelung ab 2025: Kleinunternehmer können ab 2025 auf Wunsch die Kleinunternehmerregelung des jeweiligen EU-Mitgliedstaates in Anspruch nehmen.
3. Erhöhung der Umsatzgrenzen: Die Umsatzgrenzen in Deutschland werden auf 25.000 EUR (Vorjahr) und 100.000 EUR (laufendes Jahr) angehoben. Überschreitet der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 EUR, erfolgt ein Wechsel zur Regelbesteuerung.
4. Nettogrenzen: Die Umsatzgrenzen sind nun Nettowerte, angepasst an die EU-Vorgaben.
5. Grenzüberschreitende Leistungen: Ab 2025 können deutsche Kleinunternehmer bei EU-Auslandsgeschäften wählen, ob sie die dortige Kleinunternehmer-Regelung anwenden. Hierfür gelten drei Umsatzgrenzen: die Unionsgrenze von 100.000 EUR, die nationale Grenze in Deutschland und die jeweilige nationale Grenze des anderen EU-Landes (max. 85.000 EUR).
6. Meldepflicht: Für die Anwendung der Regelungen im EU-Ausland müssen vierteljährliche Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen. Dafür wird eine spezielle Kleinunternehmer-Identifikationsnummer benötigt.
Diese Änderungen erleichtern Kleinunternehmern den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU.