Lohnsteuerabzug 2025 - geänderte Programmablaufpläne
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat neue Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab 2025 bekanntgegeben. Diese betreffen sowohl die maschinelle Berechnung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer als auch die Begrenzung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags bei Versorgungsbezügen auf Basis von Doppelbesteuerungsabkommen. Die Änderungen berücksichtigen aktuelle Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG sowie den neuen Kinderfreibetrag.
Lohnsteuerabzug 2025
Die neuen Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. März 2025 anzuwenden. Damit endet zugleich die Übergangsregelung für die Ermittlung der Lohnsteuer mithilfe von Lohnsteuertabellen. Ein bereits zum Jahresbeginn 2025 durchgeführter Lohnsteuerabzug muss vom Arbeitgeber bis zum 1. März 2025 korrigiert werden, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die konkrete Vorgehensweise für die Neuberechnung ist nicht festgelegt und kann beispielsweise per Rückrechnung vergangener Lohnzahlungszeiträume, Differenzberechnung oder Erstattung im Rahmen künftiger sonstiger Bezüge erfolgen.
Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf einen bestehenden Faktor nach § 39f EStG oder auf bereits ermittelte Freibeträge nach § 39a EStG. Diese behalten ihre Gültigkeit bis längstens Ende 2026.
Lohnsteuerabzug - Definition
Beim Lohnsteuerabzug zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer (plus ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) direkt vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers ein und führt sie an das Finanzamt ab. Diese Erhebungsform dient der laufenden Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Der Arbeitnehmer wird dadurch von der Pflicht entbunden, die Steuer selbst an das Finanzamt zu überweisen.